3Ob245/00a•OGH 3Ob245/00a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Johann S*****, 2.) Annemarie S*****, beide vertreten durch Dr. Gisela Possnig-Fuchs und Dr. Peter Wasserbauer, Rechtsanwälte in Weiz, gegen die beklagte Partei Christiana L*****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Einwilligung in die Einverleibung eines Eigentumsrechtes, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 26. April 2000, GZ 2 R 232/97y-83, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die in der Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen sind nicht zu lösen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes kam, nämlich sowohl am 24. 4. als auch am 8. 5. 1997 eine Einigung über den Kaufgegenstand schon deshalb nicht zustande, weil der zu verkaufende Grundstücksteil erst durch eine Vermessung festgelegt werden sollte und die Beklagte sich in der Folge mit dem Ergebnis der Vermessung nicht einverstanden erklärte.
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