OGH 14Os122/00

14Os122/00Tribunal Superior14 de nov. de 2000

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OGH 14Os122/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christopher N***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juni 2000, GZ 4c Vr 2556/00-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Christopher N***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen: vierter Fall), Abs 3 (zu ergänzen: erster Fall) SMG (A) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen: erster und zweiter Fall) SMG (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider

A. in der Zeit von Mai 1999 bis ca. 8. Feber 2000 Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er

1. ca. 300 Gramm Heroin und ca. 300 Gramm Kokain der abgesondert verfolgten Zuhal A***** kostenlos überließ;

2. mindestens 500 Gramm Heroin sowie eine nicht mehr feststellbare, jedoch große Menge Kokain an unbekannte Personen verkaufte, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

B. in der Zeit von Juli 1999 bis ca. Mitte Feber 2000 wiederholt Suchtgift, und zwar Heroin erworben und besessen.

Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil aus § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer (nominell Z 5, der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5) eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe in der unterbliebenen Erörterung des Gutachtens des psychologischen Sachverständigen Mag. Robert P***** und macht eine fehlende Begründung für die Urteilsfeststellung geltend, der Angeklagte sei zum Urteilszeitpunkt zumindest einundzwanzig Jahre alt (US 7) - damit bezogen auf den Tatzeitraum jedenfalls über neunzehn Jahre - gewesen. Denn die Tatrichter haben, indem sie die Feststellung zum Lebensalter des Angeklagten unter ausdrücklicher Ablehnung der auf die Anwendung des Jugendstrafrechtes abzielenden Angaben des Angeklagten auf den in der Hauptverhandlung persönlich gewonnen Eindruck vom Angeklagten stützten, nachdem das nur zur Suchtgiftproblematik beim Angeklagten erstellte Gutachten des psychologischen Sachverständigen Mag. Robert P***** (ON 23; siehe auch den Gerichtsauftrag S 1d) zum Lebensalter keinen Bezug nimmt, eine formal einwandfreie Begründung gegeben.

Mit seinen übrigen Ausführungen, die auch den nach den Urteilsgründen nicht nachvollziehbaren Hinweis (vom Beschwerdeführer angestellte Mutmaßungen über eine faktische Beeinflussung des Gerichtes durch das Gutachten Dris. S***** sind einer näheren Erörterung nicht zugänglich) enthalten, das Erstgericht habe sich bei der Feststellung des Lebensalters des Angeklagten auf das Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. J. S***** (ON 25 iVm S 279) gestützt, das einer wissenschaftlichen Basis entbehrt habe, bekämpft der Beschwerdeführer bloß in unzulässiger Weise die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung.

Mit seiner Strafbemessungsrüge (Z 11, der Sache nach auch Z 10) wendet sich der Beschwerdeführer, indem er § 28 Abs 3 Satz 2 SMG reklamiert, zunächst gegen die Strafbemessung nach § 28 Abs 3 SMG anstatt nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle. Da er dabei schon die ausdrücklich im Gesetz verlangte Voraussetzung einer neben der Suchtmittelgewöhnung vorhandenen Absicht der Tatbegehung vorwiegend zur Beschaffung des Suchtmittels zum eigenen Gebrauch oder der für den Erwerb des Suchtmittels notwendigen Mittel außer Acht lässt, verfehlt er den für eine gesetzmäßige Ausführung der Beschwerde notwendigen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem anzuwendenden Gesetz.

Das weitere Vorbringen der Strafzumessungsrüge, das Erstgericht hätte die nach § 5 JGG modifizierten Strafsätze anwenden müssen, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, der von der Annahme eines die Vollendung des neunzehnten Lebensjahres übersteigenden Lebensalters des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ausgeht, und verfehlt damit erneut die gesetzmäßige Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO) folgt.

Die Kostenentscheidung ist im § 390a StPO begründet.

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