OGH 15Os141/00

15Os141/00Tribunal Superior9 de nov. de 2000

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OGH 15Os141/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adem K***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. Juli 2000, GZ 13 Vr 392/00-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adem K***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er im Sommer 1998 in Villach

I. dadurch, dass er die am 20. September 1987 geborene Sabina M***** an ihren Brüsten betastete, außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen;

II. nach der unter I. angeführten Tat Sabina M***** durch gefährliche Drohung, und zwar die Äußerung: "Wenn du es jemandem sagst, dann passiert dir etwas", zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung genötigt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Z 5, 8 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die Feststellung, der Beschwerdeführer habe das Mädchen "im Bereich der Brustwarzen" über der Kleidung berührt, nicht aktenwidrig, weil die Zeugin Sabine M***** in der Hauptverhandlung diesen Bereich ausdrücklich bezeichnet hat (S 217). Damit geht auch der weitere Einwand, bei Kosovo-Albanern werde der gesamte Oberkörper als "Brust" bezeichnet, ins Leere.

Eine Unvollständigkeit im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt nicht vor. Mit den Widersprüchen in der Aussagen der Belastungszeugin M***** haben sich die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt und dargetan, warum sie ihrer Aussage letztlich trotzdem gefolgt sind und damit die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtet haben (US 8 bis 11). Diese Begründung ist schlüssig und entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Der Dauer der Berührung kommt nur insoweit für den Schuldspruch Bedeutung zu, als sie nicht nur ganz flüchtig gewesen sein darf (Mayerhofer StGB5 § 207 E 7c). Den entscheidungswesentlichen Umstand, nämlich dass das Streicheln der Brüste des Mädchens (über der Kleidung) einige Zeit lang anhielt (US 5), also keineswegs bloß flüchtig war, konnte das Tatgericht nach sorgfältiger Abwägung aller Angaben des Opfers auf dessen Zeugenaussage gründen (US 8 f iVm S 218).

Beim Vergehen der Nötigung ist nicht maßgeblich, ob die betroffene Person die Drohung "geglaubt" hat oder sie ernst nimmt. Vielmehr muss sie nur objektiv geeignet sein, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen (Jerabek in WK2 § 74 Rz 33). Dies aber hat das Erstgericht festgestellt und ausreichend begründet (US 6 und 11). Sämtliche in diesem Zusammenhang von der Mängelrüge vorgebrachten Einwände zielen somit nicht auf entscheidungswesentliche Umstände.

Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Dass die Erkenntnisrichter den Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls nicht - wie in der Anklage - mit Herbst 1999, sondern mit Sommer 1998 festgestellt haben, ist keine Anklageüberschreitung (Z 8). Die exakte Bezeichnung der Tatzeit gehört nämlich grundsätzlich nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat, soferne Anklage und Urteil, gemessen an dem sonst übereinstimmenden individualisierten Geschehen, das nämliche Verhalten erfassen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 8 E 10a). An der Identität der durch die Anklage inkriminierten und der vom Schuldspruch umfassten Tat besteht aber kein Zweifel.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten objektiven und subjektiven Sachverhalt und den auf dieser Basis geführten Nachweis, dass dem Erstgericht bei dessen rechtlicher Beurteilung ein Irrtum unterlaufen ist (Mayerhofer aaO § 281 Z 9a E 5).

Ausgehend von der richtig angeführten Rechtslage übergeht die Beschwerde zum Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB die Urteilsfeststellungen über die Dauer des Betastens der Brust (US 5: ... "was einige Zeit lang anhielt"). Im Weiteren versucht sie aus dem Beweisverfahren eigene Schlüsse zu ziehen, missachtet jedoch das vom Erstgericht konstatierte Tatgeschehen.

Die Ernstlichkeit einer Drohung betrifft den Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Beurteilung (Jerabek aaO Rz 34). Sie wurde vom Schöffengericht logisch einwandfrei begründet (US 11), sodass die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, welche die aufgenommenen Beweise anders interpretieren und damit unzulässig die Beweiswürdigung bekämpfen, auch unter dem Aspekt der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO versagen.

Bei der Behauptung, "eine verzögerte Anzeigeerstattung im gegenständlichen Fall stellt nicht den vom Delikt geforderten Erfolg dar", geht das Rechtsmittel davon aus, dass der Angeklagte "ein Tatbild des § 207 StGB gar nicht erfüllt hat". Da dies den Urteilskonstatierungen widerspricht, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

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