12Os127/00•OGH 12Os127/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pavel D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 20. Juni 2000, GZ 10 Vr 116/00-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Pavel D***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (A/1. und 2.), des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (B), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (C), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach §§ 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (D/1. und 2.), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (E) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (F/1. und 2./1. bis 5.) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Neumarkt
"A) außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB zur Duldung des Beischlafes genötigt, und zwar:
1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Mitte oder Ende des Jahres 1995 Karin P***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er sie im Anschluss an die zu E) geschilderte Tathandlung in seiner Wohnung eingesperrt ließ, sie auf das Bett warf, ihre Jeans-Hose herunterzog bzw -riss, sich auf sie legte, sie an ihren Oberarmen festhielt, sodann mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang und den Geschlechtsverkehr vollzog;
2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang des Jahres 1998 Petra D***** mit Gewalt, indem er sie zunächst an ihrem Unterleibchen zurück- und an ihrer Hand festhielt, ihr sodann ihre Unterhose herunterriss, ihre Hände bzw Unterarme in Schulterhöhe zurückhielt und sie gegen das Bett drückte (sodass sie nicht fliehen konnte), dabei auf ihr kniete (sodass sie ihn nicht wegdrücken konnte), indem er ihr weiters mehrere Ohrfeigen versetzte, ihr sodann gewaltsam die Oberschenkel auseinanderdrückte und anschließend mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog;
B) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst 1995 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Karin P***** durch die Äußerung, wenn sie ihm das nicht kaufe, würde ihr (wieder) etwas passieren, womit er auf die bis zu diesem Zeitpunkt gegen sie gesetzten Tätlichkeiten und Repressalien Bezug nahm, somit durch gefährliche Drohung, zum Ankauf (auf Kredit) einer Armkette zum Preis von S 4.000,-- und einer Halskette zum Preis von S 5.000,-- und zur anschließenden kostenlosen Übergabe dieser Schmuckstücke an ihn, somit zu einer Handlung genötigt, die sie am Vermögen schädigte, wobei es infolge der anschließenden Rückabwicklung des Kaufes beim Versuch geblieben ist;
C) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum August 1995 bis
Ende des Jahres 1995 in wiederholten Angriffen Karin P***** durch Versetzen von Ohrfeigen und Schlägen und durch die (sinngemäß zusammengefassten) Äußerungen, er werde sie umbringen bzw durch Dritte umbringen lassen, wenn sie ihn verlasse bzw wenn sie einen anderen Freund hätte, somit mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu Unterlassungen, nämlich zur Abstandnahme davon genötigt, die Beziehung mit ihm zu beenden und Beziehungen mit anderen Männern einzugehen;
D) mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu
versetzen, und zwar:
1. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum August 1995 bis Ende des Jahres 1995 in wiederholten Angriffen Karin P***** durch die teils wörtlich, teils sinngemäß getätigten Äußerungen, er werde sie umbringen;
2. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum August 1997 bis Anfang des Jahres 2000 in wiederholten Angriffen Petra D***** durch die teils unter Vorhalt eines Messers, zumindest in einem Fall auch unter Vorhalt eines Schraubenziehers getätigten Äußerungen, er werde sie umbringen bzw von anderen umbringen lassen bzw abstechen;
E) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Mitte oder Ende des Jahres 1995 Karin P***** und Karin S***** widerrechtlich gefangen gehalten, indem er sie durch Versperren der Eingangstüre von innen und anschließendes Abziehen und Verstecken des Schlüssels mehrere Stunden in seiner Wohnung einsperrte;
F) vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar:
1. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum August 1995 bis Ende des Jahres 1995 in wiederholten Angriffen Karin P*****, indem er ihr Ohrfeigen und Faustschläge ins Gesicht und gegen den gesamten Körper versetzte (Hämatome im Gesicht und am ganzen Körper);
2.1. am 4. Jänner 2000, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte (blaues Auge; Bluterguss im Bereich der Nase; Nasenbluten);
2.2. am 25. Jänner 2000, indem er ihr einen Faustschlag gegen den Rücken versetzte (Hämatom am Rücken);
2.3. am 26. Jänner 2000, indem er ihr Faustschläge gegen den rechten Oberschenkel versetzte (Blutergüsse im Oberschenkelbereich);
2.4. am 27. Jänner 2000, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte (Verletzung des rechten Unterkiefers);
2.5. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum August 1997 bis Anfang des Jahres 2000 in wiederholten Angriffen, indem er ihr Schläge und Tritte versetzte, sie würgte, biss, an den Haaren riss und mit Gegenständen bewarf (Blutergüsse bzw Hämatome bzw blaue Flecken, Beulen, Abschürfungen im Gesicht und am gesamten Körper sowie Nasenbluten und blutende Wunden an den Lippen)."
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) verweist zwar zutreffend darauf, dass sich der Schöffensenat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mit den Angaben der Zeugen Horst S*****, Peter J***** und Pavel D***** sen nicht auseinandersetzte, vermag damit aber keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Petra D*****, gab an, sie habe sich ursprünglich mit dessen aggressiver Veranlagung und der ihr aus diesem Grund ausweglos scheinenden Situation abgefunden und, weil der Angeklagte "zwischendurch wieder normal und nett war", auf eine Normalisierung der Beziehung gehofft. Erst als der Beschwerdeführer Ende Jänner 2000 (201) gewalttätig wurde, weil sie für die Alimente ihrer Tochter Stefanie und die Kinderbeihilfen ein gesondertes Konto eröffnete, um diese Einkünfte seinem Zugriff zu entziehen, habe sie den Trennungsentschluss gefasst (97, 199 ff). Die relevierte Aussage des Zeugen S*****, wonach ihn der Beschwerdeführer und Petra D***** im Herbst 1999 gemeinsam aufsuchten, ihn baten, die Bürgschaft für einen Kredit zu übernehmen und Petra D***** bei dieser Gelegenheite auf seine Frage erklärt habe, ihre "Ehe sei in Ordnung" (457), war somit als zu jener der Ehefrau des Angeklagten nicht im Widerspruch stehend, nicht erörterungsbedürftig. Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen J*****, der in der Hauptverhandlung zunächst zu Protokoll gab, er habe am "25. oder 26." Jänner 2000 (Tatzeitpunkte der Schuldspruchfakten F/2.2 und F/2.3) "um 22,00 Uhr" mit dem Angeklagten ein Gasthaus besucht, in der Folge aber einräumen musste, dass er dies bloß annehme, weil er "meistens mit ihm am Abend zusammen war" (459). Abgesehen davon wurde Petra D***** am 25. Jänner 2000 am Vormittag (201) und am 26. Jänner 2000 gegen 18,00 Uhr verletzt (83), weshalb sich die Frage, wo sich der Angeklagte jeweils um 22,00 Uhr der beiden in Rede stehenden Tage befand, vorweg gar nicht stellt.
Da Beweisergebnisse, aus denen abgeleitet werden könnte, dass Petra D***** und Karin P***** im hier aktuellen Zeitraum ohne Unterbrechungen für jedermann erkennbare Verletzungen aufwiesen, nicht vorliegen und die Zeuginnen ferner angaben, dass die Tätlichkeiten des Angeklagten fallweise keine Verletzungen bewirkten (189, 261), betrifft die Aussage des Zeugen Pavel D***** sen, wonach er bei den jeweils kurzfristigen Aufenthalten der beiden Zeuginnen in Tschechien keine Verletzungen an ihnen feststellen konnte, keine entscheidungsrelevanten Tatsachen.
Ob die Zeugin D***** mit der Zeugin P***** zwei Monate lang oder acht bis neun Monate lang zusammenarbeitete, entbehrt fallbezogen ersichtlich jedweder Relevanz. Da beide Zeuginnen konform aussagten, miteinander über ihre Beziehungen zum Angeklagten nicht gesprochen zu haben (185, 273), sind weder Widersprüche zu den weiteren Angaben der Zeugin P***** fassbar, die zu Protokoll gab, sie habe von ihrer Nachbarin erfahren, dass Petra D***** einer (namentlich nicht individualisierten) Freundin erzählt habe, vom Angeklagten geschlagen zu werden, noch zu jenen der Zeugin L*****, wonach die Zeugin D***** erklärte, "eine andere" (namentlich gleichfalls ungenannt gebliebene) "Exfreundin" des Angeklagten sei von diesem geschlagen worden (487).
Die Beschwerdebehauptung eines krassen Widerspruchs zwischen dem Inhalt des im Verfahren C 62/00j des Bezirksgerichtes Neumarkt am 2. März 2000 von der Zeugin Petra D***** eingebrachten Schriftsatzes (Blg 1), wonach sie "zuletzt vom Angeklagten am 25. 01. 2000 in ihrer Ehewohnung mit dem Abstechen bedroht worden sei" und dem Ergebnis ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 10. Februar 2000, wonach sie "auch nach dem 25. 01. 2000 vom Angeklagten misshandelt worden sei und im Jänner 1998 vergewaltigt worden sei" ist im Hinblick auf die Differenzierung der bekundeten Aggressionsakte sinnfällig unzutreffend und überdies aktenwidrig, weil im bezeichneten Schriftsatz das Ende der vom Angeklagten gegen seine Ehefrau gerichteten körperlichen Attacken mit dem 29. Jänner 2000 determiniert wird.
Der weitere, mit dem Ziel umfassender Erschütterung der Verlässlichkeit der Angaben der Zeuginnen P***** und D***** erhobene Beschwerdeeinwand, wonach "die Zeugin Petra D***** bei ihrer Einvernahme erklärte, dass der Angeklagte eine seiner früheren Freundinnen, "worunter nur Karin P***** verstanden werden konnte, geschlagen hätte", ist durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt, weshalb die darauf gegründete, darüber hinaus partiell logisch nicht nachvollziehbare Rechtsmittelargumentation auf sich zu beruhen hat.
Das Erstgericht erachtete die Richtigkeit der Angaben der Tatopfer durch eine Reihe weiterer Beweisergebnisse bestätigt und setzte sich damit eingehend auseinander (US 15 ff). Im Hinblick darauf liegt tatsächlich kein aus der Sicht formaler Nichtigkeit fassbares - von der Beschwerde naturgemäß nicht substantiiertes - Begründungsdefizit vor.
Die Tatrichter zitierten ferner im Rahmen der Beweiswürdigung - insoweit ohne Wertung und aktengetreu - die Aussage der Zeugin S***** in der Hauptverhandlung, wonach der Angeklagte ihr erklärt habe, dass ihm Karin P***** nachgelaufen sei und ihm Zettel in den Briefkasten geworfen hätte; dazu hielt das Erstgericht fest, dass durch diese Aussage die Glaubwürdigkeit der Angaben der (diese Behauptungen bestreitenden) Zeugin P***** nicht erschüttert würden (US 19). Die dem Erstgericht vom Beschwerdeführer unterstellte Urteilsannahme verminderter Verlässlichkeit der Zeugin S***** ist bei der gegebenen Sachlage denklogisch (einmal mehr) nicht nachvollziehbar, und deshalb einer substantiellen Erwiderung nicht zugänglich.
Weshalb ein ehewidriges Verhältnis der Zeugin D***** und der Umstand, dass sich die Zeugin "erst jetzt, nach der Verurteilung des Angeklagten" mit ihrem neuen Partner in der Öffentlichkeit zeigt, im vorliegenden Fall von entscheidungswesentlicher Relevanz sein sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch sonst nicht einsichtig.
Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge erschöpft sich - wie schon die Betonung des Zweifelsgrundsatzes deutlich macht - im Versuch, durch von jenen der Tatrichter abweichende eigenständige Interpretationen von Verfahrensergebnissen die Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, weshalb auch darauf nicht einzugehen ist.
Entgegen der - schwerpunktmäßig das Vorbringen der Mängelrüge und die überwiegend leugnende Verantwortung des Angeklagten wiederholenden - Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich aus den Akten auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung:
Soweit sie zum Schuldspruchfaktum B (vom Erstgericht anklagekonform rechtsirrig als "versuchte", statt richtig als hier infolge effektiven Verlusts an Vermögenssubstanz eines Dritten vollendete - Steininger Komm3 § 144 RN 8; § 146 RN 61 - Erpressung beurteilt) das Begehungsmittel als "unbestimmt" und - im Hinblick auf die Rückstellung des erpressten Gutes nach 14 Tagen - die subjektiven Tatbestandserfordernisse problematisiert, verfehlt sie die gebotene umfassende Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt. Das Erstgericht hat der Annahme einer gefährlichen Drohung als Begehungsmittel der Erpressung nicht bloß die an die Zeugin P***** gerichtete Äußerung des Angeklagten, wenn sie ihm die Ketten nicht kaufe, "würde ihr etwas passieren", zugrunde gelegt, sondern auch dessen Bezugnahme auf die bis zu diesem Zeitpunkt gegen sie gesetzten Tätlichkeiten (und "Repressalien") und darüber hinaus auch den auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Angeklagten konstatiert (US 3, 20).
Die hinsichtlich des Schuldspruchfaktums C (schwere Nötigung) zur inneren Tatseite erhobene Reklamation einer als angeblich bloß milieubedingte Unmutsäußerung nicht ernsthaften Ankündigung, die sich auf eine eigenständige, von jener des Erstgerichtes abweichende Interpretation von Beweisergebnissen stützt und die Widerlegung eines nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB tatbstandsessentiellen Vorsatzes, den Bedrohten durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung zu nötigen, anstrebt, setzt sich vorweg über die ausdrücklich gegenteiligen subjektiven Tatsachenfeststellungen des Schöffensenates hinweg.
Gleiches gilt für die auf eine Beurteilung des dem Schuldspruch wegen Vergehens der Freiheitsentziehung (E) zugrunde liegenden Tatsachensubstrates als "unter Jugendlichen öfters üblichen gespielten Streich" abzielende Beschwerdeargumentation.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.