OGH 13Os74/00

13Os74/00Tribunal Superior8 de nov. de 2000

Abrir fonte

Texto completo

OGH 13Os74/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schwahofer als Schriftführerin, über den Antrag des Asan R***** auf Erneuerung des Verfahrens zur Feststellung von Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b StEG (im Hinblick auf eine im Verfahren 13 Vr 1025/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erlittene Haft) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird stattgegeben.

Die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25. November 1993, GZ 13 Vr 1025/93-75, und des Oberlandesgerichtes Graz vom 15. Dezember 1994, AZ 11 Bs 513/94, werden aufgehoben und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Begründung

Gründe:

In seinem Urteil vom 21. März 2000 über die Beschwerde Nr 28 389/95 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im vorstehend genannten strafgerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b StEG Verletzungen des Art 6 Abs 1 und 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, festgestellt. Diese liegen in unterlassener öffentlicher Verhandlung und Entscheidungsverkündung sowie darin, dass das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung Zweifel an der Unschuld des zuvor rechtskräftig freigesprochenen Antragsteller zum geäußert hat.

Weil nicht auszuschließen ist, dass die vom EGMR festgestellten Verletzungen einen für den Betroffenen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt der (einen Anspruch nach dem StEG verneinenden) Entscheidung ausüben konnten, war dessen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 363b Abs 3 erster Satz StPO) - stattzugeben. Die Einhaltung der Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 MRK betreffend wird im erneuerten Verfahren nach Maßgabe der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 2000, 13 Os 54, 55/00, vorzugehen sein. Der (früher) Angehaltene ist daher in öffentlicher Verhandlung zu hören und die Entscheidung ist öffentlich zu verkünden (Foregger/Fabrizy StPO8 § 6 StEG Rz 4; 13 Os 54, 55/00, 13 Os 86/99, 13 Os 150/98; EGMR 24. 11. 1997 im Fall Werner gegen Österreich, Nr. 138/1996/757/956 = ÖJZ-MRK 1998/12).

Ein Antrag des Obersten Gerichtshofes auf Aufhebung der vom Betroffenen für verfassungswidrig angesehenen Teile des § 2 Abs 1 lit b StEG kam schon aus formellen Gründen nicht in Betracht, weil dieses Gesetz im Erneuerungsverfahren nicht anzuwenden war (vgl Art 89 Abs 2 B-VG).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.