OLG Wien 15R149/00t

15R149/00tTribunal de Recurso30 de out. de 2000

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OLG Wien 15R149/00t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2000

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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Univ.Doz.Dr. Bydlinski und Dr. Rechberger in der Rechtssache der klagenden Partei W***** D*****, vertreten durch Dr. O*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** D*****, , vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 339.162,86 samt Nebengebühren, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14.6.2000, 10 Cg 54/99f-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.709,80 (darin S 2.118,30 an USt.) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 23.5.1997 geschieden. Zu 1 F 74/97i ist bei diesem Bezirksgericht noch ein Aufteilungsverfahren in Bezug auf das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse anhängig. Die Streitteile sind gemeinsam (offenbar je zur Hälfte) grundbücherliche Eigentümer eines Hauses in West Palm Beach, Florida, das im Sommer 1996 gekauft wurde.

Mit seiner am 17.3.1999 beim Erstgericht eingelangten Klage brachte der Kläger im wesentlichen vor, dass die Beklagte das gemeinsame Haus seit 15.2.1998 allein benütze und ihn vor der Benützung des Hauses ausgeschlossen habe. Die Beklagte habe daher eine Benützungsgebühr in Höhe des Klagebetrages samt 4 % Zinsen ab dem Klagstag zu zahlen. Die Beklagte wandte dagegen im wesentlichen ein, dass sie das Haus rechtmäßig, nämlich auf Grund einer Entscheidung eines US-amerikanischen Gerichtes, allein benütze. Sie habe in dieser Zeit auch die gesamten Ausgaben und Aufwendungen getragen, woraus sich eine - aufrechnungsweise geltend gemachte - Gegenforderung in Höhe von S 259.400,-- ergäbe.

Mit der angefochtenen Entscheidung sprach das Erstgericht aus, dass der streitige Rechtsweg über die Klage nicht zulässig sei, und überwies die Rechtssache dem Bezirksgericht Donaustadt als dem für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zuständigem Außerstreitgericht. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten wurde der Endentscheidung vorbehalten.

Rechtlich begründete das Erstgericht diese Entscheidung damit, dass das Prozessgericht gemäß § 235 Abs 1 AußstrG die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen habe, wenn ein Ehegatte binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung Ansprüche gegen den anderen Ehegatten auf das eheliche Gebrauchsvermögen oder auf eheliche Ersparnisse geltend macht. Eine derartige Überweisung sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Aufteilungsverfahrens zulässig. In die Zuständigkeit des Außerstreitgerichts falle unter anderem auch die Auseinandersetzung über die Rückzahlung von Krediten für die Finanzierung eines im Hälfteeigentums der Streitteile stehenden Hauses.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Erstgericht anzuweisen, über die Klageforderung unter Außerachtlassung eine Überweisung durch Urteil zu entscheiden. Die Beklagte beantragte in ihrer zulässigen (EvBl 1986/105) und rechtzeitigen Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Soweit der Rekurswerber darauf hinweist, dass das BG Donaustadt im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ausgesprochen habe, dass das Haus in Florida nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei, muss er selbst zugestehen, dass diese Entscheidung noch nicht den Rechtskraft erwachsen ist. Das Rekursgericht hat daher - ausgehend von den Prozessbehauptungen der Streitteile sowie dem bisherigen Verfahrensergebnissen - selbst zu prüfen, ob es sich um einen in das streitige Verfahren oder aber in das Aufteilungsverfahren gehörenden Anspruch handelt, ohne an die (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung des Außerstreitgerichts gebunden zu sein. Dass allenfalls ein amerikanischer Gerichtshof seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, ist jedenfalls dann nicht von Bedeutung, wenn sich ergibt, dass ohnehin das für das Aufteilungsverfahren zuständige österreichische Bezirksgericht diese Frage in seiner Entscheidung zu regeln hat.

Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei dem unstrittigermaßen im Sommer 1996 angeschafften Haus in Florida um eine § 82 AS 1 EheG unterliegende Sache handeln könnte, kommt nur eine Qualifikation als eheliche Ersparnisse bzw. als eheliches Gebrauchsvermögens im Sinne des § 81 Abs 1 EheG in Betracht, sodass über die Aufteilung der Liegenschaft selbst jedenfalls das BG Donaustadt zu entscheiden hat; dass ausländische Liegenschaften in eine nacheheliche Vermögensaufteilung nicht miteinzubeziehen wären, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Der Rekurswerber vermeint weiters, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Forderung auf Zahlung eines Benützungsentgelts um eine "ganz normale Geldforderung zwischen fremden Rechtspersonen" für den Zeitraum nach der Scheidung handle, wogegen die Beklagte den Standpunkt vertritt, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens unlösbar mit der Auseinandersetzung über die Aufteilung der Liegenschaft selbst verbunden sei.

Der Rechtsauffassung der Berufungsgegnerin ist zu folgen, zumal sich die Frage einer allfälligen Abgeltung der Benützung im gemeinschaftlichen Eigentum - oder gar im Alleineigentum des anderen - stehender Gegenstände im vorliegenden Fall nicht anders stellt als in vielen anderen nachehelichen Situationen, in denen ja erst durch die Entscheidung im Aufteilungsverfahren eine endgültige Zuordnung - allenfalls auch eine Eigentumsverschiebung - an den einen oder den anderen Ehegatten stattfinden kann. Da bis dahin - sofern ein Aufteilungsverfahren rechtzeitig eingeleitet wurde (§ 95 EheG) - auch eine Änderung der tatsächlichen Besitz- bzw. Benützungsverhältnisse nur im Wege des außerstreitigen Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG - allenfalls auch im Wege einer einstweiligen Verfügung - herbeigeführt werden kann, kann auch eine der materiellen dinglichen Rechtsstellung eines Ehegatten nicht entsprechende Inanspruchnahme eines Vermögensgegenstandes nur im Rahmen einer Entscheidung im Aufteilungsverfahren berücksichtigt werden. Die (allenfalls übermäßige) Inanspruchnahme von Vorteilen aus der Aufteilungsmasse kann (insbesondere verfahrensrecht-lich) nicht anders behandelt werden als die Tilgung mit dem Ehevermögen zusammen hängen der Schulden. Dazu wird die Auffassung vertreten (SZ 56/193), dass auch Schulden, die nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einem Ehegatten getilgt worden sind, im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der durch § 83 Abs 1 S 1 angeordneten Aufteilung nach Billigkeit wird bei der Vermögensaufteilung daher einerseits die (zeitweilige) Alleinbenützung des Hauses durch die Beklagte, andererseits aber auch deren (als Gegenforderung geltend gemachter) Beitrag zur Abdeckung der damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten (Erhaltungskosten, Kreditrückzahlungen, ...) zu beachten sein.

§ 235 Abs 1 AußstrG sieht vor, dass von einem Ehegatten geltend gemachte Ansprüche "hinsichtlich" ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen sind, wenn ein Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse bereits anhängig ist. Auch die vom Gesetz gewählte Formulierung "Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchvermögens oder ehelicher Ersparnisse" deutet darauf hin, dass hier nicht bloß die Ansprüche auf Aufteilung an sich, sondern alle Forderungen zwischen den Ehegatten erfasst sein sollen, die mit der Aufteilungsmasse im Zusammenhang stehen, was insbesondere für Schulden von der Rechtsprechung nie in Zweifel gezogen wurde. Damit soll ersichtlich erreicht werden, dass unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls - in einem einzigen Verfahren! - eine abschließende Entscheidung gefällt wird, die alle im Zusammenhang mit dem Ehevermögen zwischen den früheren Ehegatten strittigen Fragen abschließend regelt, womit zugleich eine Zersplitterung in zahlreiche Einzelprozesse vermieden wird. Gerade dieser Gesetzeszweck würde aber zunichte gemacht werden, wenn man die Geltendmachung von Ansprüchen auf Benützungsentgelt im Rechtsweg zulassen würde, sobald ein Ehegatte der Aufteilung unterliegende Sachen, die im Alleineigentum des anderen oder im Miteigentum stehen, unter Ausschluss des anderen in einem seine Eigentumsquote übersteigenden Maße benützt. Auch ein derartiger Gebrauchsnutzen stellt einen Vermögenswert dar, der (nur) bei der Aufteilungsentscheidung durch das Außerstreitgericht im Zusammenhang mit der Aufteilung der vorhandenen Vermögensgegenstände in Rechnung zu stellen ist.

Zutreffend hat das Erstgericht daher das vorliegende Begehren dem Bezirksgericht Donaustadt überwiesen, bei dem ein Verfahren nach den §§ 81 ff EheG bereits anhängig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO, da der Kläger in einem dem von ihm eingeleiteten Zivilprozess zugehörigen Zwischenstreit unterlegen ist (JBl 1982, 264).

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

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