3Ob55/00k•OGH 3Ob55/00k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Christina K*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Ilse K*****, vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, 2. Roland M*****, vertreten durch Simma und Bechtold Rechtsanwälte KEG, Dr. Henrik Gunz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Aufhebung einer Gemeinschaft, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 28. Dezember 1999, GZ 2 R 405/99w-65, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Dem Rekursgericht kann bei der Beurteilung, ob im Einzelfall ein Titel für die (exekutive) Verbücherung von Wohnungseigentum vorliegt, keine auffallende Fehlbeurteilung vorgeworfen werden. Der Vergleich vom 13. 4. 1999 allein reicht, wie auch die Revisionsrekurswerberin zugesteht, für die Verbücherung nicht aus; das danach vom Erstgricht eingeholte Gutachten ON 46 kann schon deshalb der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden, weil ihm nicht alle Parteien zugestimmt haben (ON 50, 56). Die Beschwer der zweitverpflichteten Partei kann bei dieser Sachlage nicht verneint werden.
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