2Ob247/00p•OGH 2Ob247/00p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Gabriele L*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Salzburg, Stadtjugendamt, Saint-Julien-Straße 20, 5020 Salzburg, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters Helmuth L*****, vertreten durch Dr. Gernot Franz Herzog, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 9. August 2000, GZ 21 R 125/00d-64, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 31. März 2000, GZ 3 P 2206/95h-60, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des - zuvor zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.800,-- verpflichteten - Vaters, ihn ab 1. 1. 2000 von seiner Pflicht zur Leistung von Unterhalt gegenüber der Minderjährigen zu entheben, ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diese Rekursentscheidung - deren Datum nach dem 31. 12. 1997 liegt - richtet sich der beim Erstgericht innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung eingebrachte "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters, welches Rechtsmittel das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997) Rechtslage:
Vorauszuschicken ist, dass Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten sind. Im Falle eines Erhöhungs- oder Herabsetzungsbegehrens kommt es nicht auf den Gesamtbetrag, sondern nur auf den dreifachen Jahresbetrag der Erhöhung oder Herabsetzung an (RIS-Justiz RS0046543).
Hievon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall (Herabsetzung von monatlich S 2.800,-- auf 0) kein S 260.000,-- übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl etwa 2 Ob 97/00d; RIS-Justiz RS0109505, RS0109516) war der Rechtsmittelschriftsatz jedoch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist.
Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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