10ObS288/00a•OGH 10ObS288/00a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dipl. Ing. Gustav Poinstingl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Eveline-Elisabeth M*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Michele Grogger-Endlicher und Dr. Wolfgang Grogger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2000, GZ 10 Rs 66/00z-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. Dezember 1999, GZ 6 Cgs 153/95y-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die am 7. 8. 1938 in Wien geborene Klägerin musste wegen ihrer jüdischen Abstammung Österreich verlassen; sie wuchs zunächst in der Schweiz und dann in den Vereinigten Staaten von Amerika auf. Im Jahr 1952 kehrte sie mit ihrer Mutter nach Österreich zurück und besuchte hier das Gymnasium bis zur Matura. Im September 1957 übersiedelte sie nach Israel, arbeitete zunächst in einem Kibbuz, begann dann zu studieren und schloss ihr Studium in den USA mit dem B. A. erfolgreich ab. 1966 emigierte sie in die USA; 1970 kehrte sie nach Israel zurück, wie sie als Mittelschullehrerin (Englischprofessorin) und Universitätslektorin arbeitete. 1975 zog sie nach Österreich, fand aber hier keinen vergleichbaren Beruf. Von 1. 7. 1981 bis 30. 11. 1988 arbeitete sie als Übersetzerin für die englische Sprache bei einer Bank; sie war den Abteilungen Auslandssekretariat, Administration und Limitwesen und Administration, Filialkoordination und Bankbeteiligungen zugeteilt. Im Zuge betrieblicher Umorganisation wurde der Fremdsprachendienst eingeschränkt und das Dienstverhältnis mit der Klägerin einvernehmlich aufgelöst. Seither war sie arbeitslos. Am 13. 2. 1995 beantragte sie bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 4. 8. 1995 abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Nachdem der Klägerin mit 1. 9. 1998 die (reguläre) Alterspension zuerkannt worden war, schränkte sie ihr Klagebegehren auf den Zeitraum 1. 3. 1995 bis 31. 8. 1998 ein.
Auf Grund verschiedener, im Einzelnen dargestellter Leidenszustände sind der Klägerin nach dem zusammenfassenden Leistungskalkül nur mehr leichte und zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar. Sie kann eine sitzende Tätigkeit ausüben, wenn gelegentliche willkürliche kurze Unterbrechungen im Gehen oder Stehen möglich sind; nur eine ständig sitzende Zwangshaltung - wie zB an einem Förderband - ist ausgeschlossen. Ein Haltungswechsel muss für einige Minuten möglich sein, aber nicht notwendig jede Stunde erfolgen. An einem Arbeitstag sind zwei bis drei kurze Arbeitspausen erforderlich. Arbeiten unter ständigem besonderen Zeitdruck sind ausgeschlossen. Bei diesem medizinischen Leistungskalkül ist der Klägerin die Tätigkeit einer Übersetzerin noch möglich.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da die Klägerin trotz der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Tätigkeit einer Übersetzerin noch verrichten könne, sei sie nicht berufsunfähig nach § 273 Abs 1 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer schlüssigen Beweiswürdigung und teilte auch dessen Rechtsansicht. Sekundäre Feststellungsmängel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung lägen nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen ebensowenig vor wie die behauptete Aktenwidrigkeit; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz entgegen zu halten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausreichend begründet, warum es ungeachtet eines Privatgutachtens (wonach die Klägerin wegen ihrer Verfolgung aus rassistischen Gründen während des NS-Regimes an einem "Child-Surviver-Syndrom" leide) der Einholung von weiteren ärztlichen Sachverständigengutachten nicht bedurfte. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen seien, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Soweit inhaltlich versucht wird, die festgestellte Tatsachengrundlage zu bekämpfen, ist daran zu erinnern, dass der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung bzw Tatsachenfeststellungen nicht zu den in § 503 ZPO taxativ (erschöpfend) genannten Revisionsgründen zählt (Kodek/Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 1 mwN); auch das ASGG sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor (10 ObS 437/97f ua). Wenn in der Revision behauptet wird, die Tatsacheninstanzen hätten den Gesundheitszustand der Klägerin nicht ausreichend festgestellt, wird damit kein - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender - Feststellungsmangel geltend gemacht, sondern versucht, das festgestellte medizinische Leistungskalkül mit weiteren Einschränkungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zu versehen (10 ObS 221/00y).
Zu dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) führt die Klägerin aus, die Vorinstanzen hätten nicht alle für die Beurteilung der Rechtssache erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen bzw nicht richtig getroffen. Wie bereits oben dargetan, liegen sekundäre, der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel nicht vor. Die Frage, ob die Feststellungen über das zusammenfassende Leistungskalkül richtig sind, ist keine Rechts- sondern eine Tatfrage, die sich einer Prüfung durch den Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, entzieht. Die Feststellungsgrundlage wäre nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlten, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände beträfe, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit der Klägerin ist auf die Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang sie im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten sie ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann (SSV-NF 8/92 ua). Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküles, das die Vorinstanzen jedoch erhoben haben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
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