OGH 4Ob261/00m

4Ob261/00mTribunal Superior24 de out. de 2000

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OGH 4Ob261/00m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei CHandelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. A Handelsgesellschaft mbH, ***** 2. Susanna P*****, Geschäftsführerin, ***** und 3. Franz S*****, Verkaufsleiter, ***** alle vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 700.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. August 2000, GZ 3 R 152/00v-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Zunächst ist die Klägerin und Rechtsmittelwerberin darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Rechtsstreit nicht Prozessgegenstand ist, ob die Klägerin ihr Firmenschlagwort "C*****" im Zusammenhang mit ihrem Geschäftsbetrieb verwenden darf oder nicht; diese Frage betreffende Ausführungen in der Entscheidung der Vorinstanzen können daher auf sich beruhen.

Ausgehend von den insoweit nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichts, wonach die "C***** GmbH Co KG nach Auslaufen ihrer langjährigen Vereinbarung mit der Klägerin mit Ablauf des Jahres 1999 ihren Österreich-Vertrieb dahin geändert hat, dass sie derzeit die Klägerin nicht beliefert, sondern exklusiv in Österreich für den Vertrieb ihrer Lederuhrbandprodukte C die Erstbeklagte beliefert" und der weiteren Tatsache, dass die genannte KG als seinerzeitige Rechtsinhaberin der Warenbezeichnung "C*****" (für ihre von der Klägerin zwischen 1980 bis Ende 1999 in Österreich allein vertriebenen Lederuhrbänder) gegenüber der Klägerin prioritätsälter (vorrangig) geblieben ist (SZ 67/174 u.a.), ist das den Beklagten vorgeworfene geschäftliche Verhalten auch im Lichte der zwischen der Klägerin und der genannten KG am 18. 12. 1996 abgeschlossenen (Auflösungs)Vereinbarung im Sinne der vertretbaren Rechtsauffassung des Rekursgerichts nicht zu beanstanden. Danach stehen auch der KG die vor dem 1. 1. 2000 allein der Klägerin vorbehaltenen "geschäftlichen Aktivitäten" (also auch der Vertrieb ihrer Produkte) zu, weshalb sie die - unter Mehrheitsbeteiligung des auch an der Komplementärgesellschaft beteiligten einzigen Kommanditisten der KG gegründete - Erstbeklagte auch mit dem Alleinvertrieb der von ihr (der KG) erzeugten Lederuhrbänder "C*****" in Österreich betrauen durfte. Künden die Beklagten aber nunmehr diese Tatsache in der Öffentlichkeit wahrheits- und tatsachengemäß an, so greifen sie damit keineswegs auf wettbewerbswidrige Weise in Rechte der Klägerin ein. Ob es der Klägerin weiterhin freisteht, nach ihren Möglichkeiten ebenfalls - allenfalls nicht von der KG stammende - Waren unter der Bezeichnung "C*****" auf dem österreichischen Markt zu platzieren, ist hier nicht zu entscheiden.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin.

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