6Ob224/00k•OGH 6Ob224/00k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wegen 6,312 Mio S über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 30. Juni 2000, GZ 3 R 84/00y-36, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die klagende Vertragshändlerin macht gegen die beklagte Generalimporteurin Ansprüche aus der Kündigung des Händlervertrags geltend (Entschädigung nach § 25 HVG ua). Es waren zwei Parallelverfahren (Musterprozesse) anhängig, in denen die oberstgerichtliche Klärung relevanter Rechtsfragen erwartet werden durfte. Im Revisionsverfahren ist die Reichweite des in der Ruhensvereinbarung vom 26. 11. 1993 abgegebenen Verjährungsverzichts der Beklagten (S 11 zu ON 18) strittig. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, der Verzicht sei a) unbefristet oder b) jedenfalls befristet bis zum Ende auch des zweiten Parallelverfahrens, das mit der Entscheidung 9 Ob 2065/96h, zugestellt im Februar 1998, beendet worden war. Der Fortsetzungsantrag der Klägerin wurde am 23. 2. 1998 gestellt (ON 19). Die Beklagte wandte Verjährung ein und steht auf dem Standpunkt, der Verjährungsverzicht sei befristet gewesen mit dem Ende des ersten Parallelverfahrens (August 1994).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes im zweiten Rechtsgang war die Parteiabsicht der Beklagten für die Klägerin erkennbar darauf gerichtet, das Ruhen und den Verjährungsverzicht mit dem Ende des ersten Parallelverfahrens zu befristen. Demnach wäre die Verjährungseinrede der Beklagten aber nicht arglistig erhoben. Gegenteiliges hätte die Klägerin beweisen müssen. Die Auslegung der Ruhensvereinbarung durch die Vorinstanzen ist jedenfalls keine aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Der reine Wortlaut (Verzicht auf den Verjährungseinwand, soweit dieser "durch das vereinbarte Ruhen entstehen könnte") umfasst noch nicht den Verzicht auf die Einrede der Verjährung, die durch die nicht gehörige Fortsetzung entsteht, sondern nur die in der Ruhenszeit eintretende Verjährung. Richtig war daher die mit dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang aufgetragene Erforschung der Parteiabsicht. Nach den festgestellten Umständen dazu ist die nun im Rechtsmittel bekämpfte Auslegung der Ruhensvereinbarung durchaus vertretbar.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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