12Os124/00•OGH 12Os124/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann A***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 17. Mai 2000, GZ 20 Vr 1138/99-61, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die (neuerliche) Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nachdem am 21. September 2000 eine durch den Verteidiger des Angeklagten Johann A***** ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 17. Mai 2000, GZ 20 Vr 1138/99, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden war (12 Os 90/00-6), langte in der zuständigen Abteilung des Obersten Gerichtshofs eine an diesen gerichtete, vom Angeklagten selbst verfasste weitere "Beschwerde" gegen das genannte Urteil ein, welche schon deshalb zurückzuweisen war, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht (Mayerhofer StPO4 § 285 E 36).
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