12Os119/00•OGH 12Os119/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard K***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. Juli 2000, GZ 13 Vr 1795/99-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Gerhard K***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er von Mitte Oktober 1997 bis zur ersten Novemberwoche 1997 in Villach dadurch, dass er den am 6. August 1989 geborenen Stefan W***** wiederholt unter der Kleidung im Genitalbereich betastete, außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornahm.
Seine dagegen aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Der Umstand, dass der psychologische Sachverständige aus der Sicht seines Fachgebietes dem aktenkundigen Verhalten des Kindes in der Zeit nach den behaupteten sexuellen Übergriffen und der im Wesentlichen gleichlautenden Schilderung dieser Erlebnisse bei der Polizei, dem Gericht und dem Sachverständigen soviel Gewicht beimaß, dass er auf der Basis seiner eigenen testpsychologischen Exploration und den Erfahrungen der Psychotherapeutin dem Kind trotz gelegentlicher Aussagedivergenzen und seiner gefühlsmäßig negativen Einstellung zum Angeklagten im entscheidenden Kern Aussageehrlichkeit zubilligte (147 f), belastete das Gutachten entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) keineswegs mit einem Widerspruch im Sinne des § 126 StPO, der zur beantragten Beiziehung eines weiteren Psychologen (195) - gesetzeskonform (§ 126 Abs 1 StPO) im Übrigen nur nach einer hier nicht begehrten (197) erfolglosen Vernehmung des Sachverständigen - berechtigt hätte. Es blieb vielmehr der einzig und allein in die Kompetenz des Erstgerichtes fallenden Überprüfung vorbehalten (§ 258 Abs 2 StPO), sich diesem psychologischen Kalkül bei Bedachtnahme auf den persönlichen Eindruck des Kindes und alle weiteren Verfahrensergebnisse anzuschließen oder nicht. Dass die Tatrichter nach ausführlicher Würdigung sämtlicher Widersprüche in der Aussage des unmündigen Tatopfers und gewissenhafter Prüfung aller sonst für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismittel die Glaubwürdigkeit des Stefan W***** vor allem auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung (US 6) bejahten, ist einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren - auch unter dem hier geltend gemachten Aspekt der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO - entzogen.
Da weder von selbst einsichtig ist, schon gar nicht bei Bedachtnahme darauf, dass das Sachverständigengutachten eine Manipulation des Kindes ausgeschlossen hat (159), noch im Beweisantrag (196) dargetan wurde, inwieweit eine allfällige Bestätigung der Antragsbehauptung durch den Kindesvater Erich K*****, wonach angeblich nur die Kindesmutter die Ausübung seines Besuchsrechtes verhindere, die Lebensgemeinschaft mit ihr auf Grund ihres eifersüchtigen Verhaltens in Brüche gegangen sei und sie ihm gegenüber seine Vernichtung angekündigt haben soll, die Beweislage in dem damit in keinerlei Zusammenhang stehenden konkreten Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte verändern können, geht schließlich auch die gegen die Abweisung dieses Antrages gerichtete Verfahrensrüge (Z 4) fehl.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Über seine Berufung hat daher das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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