OGH 12Os114/00

12Os114/00Tribunal Superior19 de out. de 2000

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Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZVR 2001/105 S 370 - ZVR 2001,370 XPUBLEND

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OGH 12Os114/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Z***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1, Abs 4 erster Fall StGB, AZ U 33/98f des Bezirksgerichtes Abtenau, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 28. September 1999, GZ 23 Bl 71/99 (= ON 28), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs und des Freigesprochenen Michael Z*****, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ U 33/98f des Bezirksgerichtes Abtenau verletzt das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 28. September 1999, AZ 23 Bl 71/99 (= ON 28) im Freispruch des Michael Z***** das Gesetz in § 88 StGB iVm § 6 StGB und §§ 3 Abs 1, 15 Abs 4 StVO.

Begründung

Gründe:

Mit dem - auch einen Schuldspruch des Josef S***** wegen § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB enthaltenden - Urteil des Bezirksgerichtes Abtenau vom 2. Juni 1999, GZ U 33/98f-23, wurde Michael Z***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 30. April 1998 in Annaberg auf der Pass Gschütt Bundesstraße bei Straßenkilometer 16,2 unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt eine andere Person fahrlässig am Körper schwer verletzt, indem er als Lenker des Motorrades Suzuki mit dem Kennzeichen W-4911 S beim Überholen des von Josef S***** gelenkten VW-Busses mit dem Kennzeichen HA-28 EI einen der Verkehrssicherheit und Fahrgeschwindigkeit nicht entsprechenden seitlichen Abstand einhielt sowie eine im Hinblick auf die Geschwindigkeit des eingeholten Fahrzeuges für einen kurzen Überholvorgang zu geringe Geschwindigkeit wählte, mit dem nach links gelenkten VW-Bus zusammenstieß und zu Sturz kam, wodurch seine am Sozius(-sitz) mitfahrende Gattin Christine Z***** einen Bruch des Gelenkkopfes des linken Oberarmes sowie eine Prellung des rechten Knies, jeweils mit Abschürfungen, erlitt.

Nach den Urteilsfeststellungen fuhr Josef S***** auf der genannten Bundesstraße zunächst hinter dem Motorrad des Michael Z***** her, wobei er einen derart geringen Abstand hielt, dass der Lenker des einspurigen Fahrzeuges "Angstgefühle" bekam, an den rechten Fahrbahnrand fuhr und ihn überholen ließ. Im Zuge des Überholmanövers drängte der Buslenker den Motorradfahrer in Richtung der rechten Leitschiene ab, weshalb dieser etwas aus dem Gleichgewicht kam, stark abbremsen musste und den Eindruck gewann, Josef S***** sei alkoholisiert. In der Folge näherte sich Michael Z***** dem - mittlerweile eine Geschwindigkeit von 55 bis 65 km/h einhaltenden - Fahrzeug des Josef S***** mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h. Er wollte es allerdings nicht zügig überholen, sondern bei geringer Geschwindigkeitsdifferenz den (seiner Meinung nach alkoholisierten) Fahrzeuglenker "anschauen". Deshalb wählte er auch eine Fahrlinie mit einem Seitenabstand zum überholten Fahrzeug von nur 70 bis 80 cm.

Als Josef S***** den VW-Bus in weiterer Folge nach links lenkte, konnte Michael Z***** nicht mehr rechtzeitig reagieren, wodurch es zur Kollision, zum Sturz und zur schweren Verletzung der Christine Z***** kam.

Von den gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen beider Unfallsgegner gab das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht mit Urteil vom 28. September 1999, AZ 43 Bl 71/99 (= GZ U 33/98f-28 des Bezirksgerichtes Abtenau), allein jener des Michael Z***** wegen Nichtigkeit Folge, hob das Urteil im Schuldspruch dieses Berufungswerbers auf und sprach ihn gemäß § 259 Z 3 StPO mit der Begründung frei, dass sowohl die von ihm gewählte Geschwindigkeitsdifferenz von 25 km/h als auch der von ihm dabei eingehaltene Seitenabstand von (70 bis) 80 cm für ein einspuriges Fahrzeug noch ausreichend gewesen sei, um einen mit 55 km/h fahrenden, seine Fahrspur beibehaltenden VW-Bus gefahrlos zu überholen (Punkt 2 des Berufungsurteils).

Dieses Urteil des Landesgerichtes Salzburg steht in Ansehung seines Punktes 2 - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach § 3 Abs 1 StVO darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müsste annehmen, dass es sich um Kinder, Seh- oder Hörbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Gemäß § 15 Abs 4 StVO ist beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.

Welcher seitliche Abstand als "entsprechend" anzusehen ist, hängt von der jeweiligen Verkehrssituation im Einzelfall ab und ist unter Bedachtnahme auf die Fahrgeschwindigkeit - sowohl des überholenden als auch des überholten Fahrzeuges - und die Art des überholten Fahrzeuges zu beurteilen (vgl 2 Ob 90/95 mwN).

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Lenker des zu überholenden Fahrzeuges bei dem von ihm zuvor durchgeführten Überholmanöver ein mehrfach gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßendes Verhalten (§§ 15 Abs 4, 18 Abs 1 StVO) gesetzt, weshalb der Motorradfahrer (nach eigenen Angaben) vermutete, Josef S***** sei alkoholisiert. Deshalb durfte Michael Z***** nicht damit rechnen, dass sich der Buslenker in der Folge vorschriftskonform verhalten werde. Er wäre zur Anwendung erhöhter Vorsicht und Sorgfalt verpflichtet gewesen, um die Sicherheit des Überholvorganges selbst bei einem - auf Grund des bisherigen Verhaltens des Busfahrers nicht auszuschließenden - fahrtechnischen Fehlverhalten, zB einem unmotivierten Verändern der Fahrlinie, zu gewährleisten.

Indem Michael Z***** einen sowohl im Hinblick auf die von den Beteiligten eingehaltenen Geschwindigkeiten (§ 15 Abs 4 StVO), als auch auf das vorangegangene Fehlverhalten des Lenkers des zu überholenden Kraftfahrzeuges (§ 3 Abs 1 StVO) den jedenfalls zu geringen Sicherheitsabstand von bloß 80 cm einhielt, hat er die Sorgfalt außer acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war (§ 6 StGB).

Der freisprechende Teil des Urteils des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht verletzt somit das Gesetz in der Bestimmung des § 6 StGB iVm §§ 3, 15 Abs 4 StVO.

Vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, dass die hier aktuelle Geschwindigkeitsdifferenz von immerhin 25 km/h nicht als im Sinn des § 16 Abs 1 lit b StVO zu gering zu beurteilen ist, weshalb in der Nichtigkeitsbeschwerde auch nicht dargetan werden konnte, aus welchen Gründen auch dieser Komponente unfallskausale Bedeutung hätte zukommen können.

Da die dargestellte Gesetzesverletzung Michael Z***** zum Vorteil gereicht, muss es mit ihrer bloßen Feststellung sein Bewenden haben.

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