14Os97/00•OGH 14Os97/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich W***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. April 2000, GZ 9dS Vr 8.241/99-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich W***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF vor dem StRÄG 1998, BGBl I 1998/153, (II) sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
(I) in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis Juni 1999 zu wiederholten Malen mit seiner am 4. Oktober 1987 geborenen, sohin unmündigen Tochter Manuela W***** dadurch, dass er seinen Finger in ihre Scheide steckte und an sich einen Mundverkehr durchführen ließ (die weiteren im Urteilstenor angeführten Tätigkeiten wurden zutreffend schon vom Erstgericht nicht dem Tatbestand unterstellt: US 16), dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen;
(II) in der Zeit von Herbst 1996 bis 30. September 1998 zu wiederholten Malen die genannte unmündige Manuela W***** dadurch, dass er ihren Geschlechtsteil leckte, an sich einen Mundverkehr und einen Handverkehr durchführen und das Mädchen nackt auf seinem Penis sitzend "wippen" ließ, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht;
(III) in der Zeit von Herbst 1996 bis Juni 1999 sein minderjähriges Kind, nämlich die am 4. Oktober 1987 geborene Manuela W***** durch die zu Punkt I und II genannten Handlungen zur Unzucht missbraucht.
Die aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Ablehnung von Beweisanträgen durch das Erstgericht Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Denn selbst wenn man im Vorbringen des Verteidigers in der neu durchgeführten (§ 276a StPO) Hauptverhandlung vom 7. April 2000 (ON 55, S 455) eine Wiederholung der in der Hauptverhandlung vom 18. Jänner 2000 (ON 45, S 318 f) gestellten Beweisanträge erblickt, ist für den Angeklagten hinsichtlich einer Ablehnung der persönlichen Vernehmung der Zeugin Manuela W***** nichts zu gewinnen, weil dem Beweisthema, nach dem 26. Juni 1999 habe kein Besuch (zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter) mehr stattgefunden (S 319), - wie das Erstgericht in den Urteilsgründen zutreffend ausführt - für den nur bis Juni 1999 dauernden Tatzeitraum keine Bedeutung zukommt. Zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Manuela W*****, wie sie die Beschwerde releviert, fehlt es für eine Nichtigkeitsrelevanz schon an der formellen Voraussetzung eines entsprechenden Hinweises in den Beweisanträgen. Die übrigen Ausführungen zum Antrag auf Vernehmung der Zeugin Manuela W***** haben nur einen Erkundungsbeweis zum Gegenstand und eignen sich daher nicht als Basis für einen Beschwerdeerfolg.
Das zum Antrag auf Vernehmung der Zeugin Andrea A***** erstattete Vorbringen (S 319 iVm S 455), wonach "die Kontakte des Vaters mit der Tochter Manuela immer gut waren, sie bei vielen Besuchen in den letzten drei Jahren nicht Samstag bis Sonntag anwesend war und diese auch viele Gespräche mit der Manuela geführt hat, sohin diese eine Zeugin ist, die über den ganzen Sachverhalt Bescheid geben kann", lässt (was sich - der Beschwerde zuwider - auch nicht aus dem Sachzusammenhang ergibt) nicht erkennen, inwiefern die erwarteten Beweisergebnisse für die Schuldfrage von Bedeutung sind (Mayerhofer StPO4, § 281 Abs 1 Z 4 E 19), und läuft der Sache nach auf einen unzulässigen bloßen Erkundungsbeweis hinaus. Auch dieser Antrag eignet sich daher nicht als Basis für eine Urteilsnichtigkeit nach der Z 4.
Dies gilt schließlich auch für den Antrag auf Vernehmung der beantragten Zeugen Marion B*****, Martina R***** (gemeint offenbar: B*****), Wolfgang W***** (gemeint offenbar: W*****) und Michaela T***** (S 318) sowie Ursula C***** (im Beweisantrag S 320: C*****), weil auch diese Zeugen durchwegs nur zu einem Beweisthema beantragt wurden, das Kontakte des Angeklagten zu seiner Tochter Manuela nach dem inkriminierten Tatzeitraum betrifft.
Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpfen sich im Wesentlichen in einer der Beweiswürdigung der Tatrichter gegenübergestellten eigenen Wertung der Beweisergebnisse. Bei ihrer Überprüfung anhand der Aktenlage ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.
Die erforderliche Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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