13Os116/00•OGH 13Os116/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Koenig als Schriftführer, in der Entschädigungssache des Andrzej K***** nach § 2 Abs 1 lit a StEG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. Feber 2000, GZ 21 Ns 148/98-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, nach öffentlicher Verhandlung ergangenen und öffentlich verkündeten (EvBl 1999/217, 13 Os 54, 55/00) Beschluss wurde ausgesprochen, dass ein nach § 2 Abs 1 lit a StEG bestehender Ersatzanspruch für eine gesetzwidrige Anhaltung des Andrzej K***** in Untersuchungshaft (AZ 7c EVr 9644/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) infolge Anrechnung auf die verhängte Freiheitsstrafe ausgeschlossen sei.
Der - nicht weiter begründeten - Beschwerde des Angehaltenen konnte angesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift des § 3 lit b StEG, der auch bedingt nachgesehene Strafen erfasst, kein Erfolg beschieden sein.
Soweit der Beschwerdeführer auf die in dieser Sache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. Juni 1999 (13 Os 86/99) verweist, ist damit für ihn nichts gewonnen. Denn entgegen seiner Ansicht wurde zur Frage, ob ihm ein Ersatzanspruch zusteht oder nicht, in dieser Entscheidung nichts ausgesagt, sondern lediglich darüber, dass in öffentlicher Verhandlung über den Anspruch zu verhandeln und zu entscheiden ist, wofür auch die Rechtsprechung zur MRK dargelegt wurde.
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