8ObA134/00i•OGH 8ObA134/00i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und durch die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Edith Söllner und Karl Lewisch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gertraud N*****, vertreten durch Dr. Anton Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Wolfgang P***** GmbH, , vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Alfred F, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 462.058,91 brutto abzüglich S 20.000,-- netto, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 1999, GZ 8 Ra 343/99s-32, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. Juni 1999, GZ 9 Cga 81/97i-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.845,-- (darin S 3.307,50 USt) und dem Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei die ebenfalls mit S 19.845,-- (darin S 3.307,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die in der nur mit "Leerformeln" erledigten Beweisrüge gelegen sein soll, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich ausreichend und nachvollziehbar mit der Beweisrüge der beklagten Partei befasst; eine nochmalige Aufrollung der Beweisfrage über die zu Unrecht behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens scheidet daher aus.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass es unter Zugrundelegung der vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbaren Tatsachenfeststellungen im vorliegenden Fall zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses der Klägerin per 31. 1. 1997 gekommen ist, sodass der Klägerin der der Höhe nach unstrittige Betrag, insbesondere die zwölfmonatige Abfertigung zusteht, zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
In Erwiderung der Revisionsausführungen ist folgendes festzuhalten:
Festgestellt ist, dass der Nebenintervenient, der langjähriger Prokurist der beklagten Partei und unmittelbarer Vorgesetzter der bereits Jahrzehnte im Betrieb der beklagten Partei arbeitenden Klägerin war, im Einverständnis mit der Klägerin, die in der Folge im Unternehmen des Schwiegersohnes des Nebenintervenienten arbeiten sollte, mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei am 7. 1. 1997 ua mündlich vereinbart hat, dass das Dienstverhältnis der Klägerin mit 31. 1. 1997 aufgelöst und die beklagte Partei der Klägerin die Abfertigung aufgrund der zurückgelegten Dienstzeit bezahlen werde. Allein aus der Formulierung in der vom Nebenintervenienten angefertigten Aktennotiz, dass vereinbart worden sei, dass das Dienstverhältnis mit der Klägerin am 31. 1. 1997 einvernehmlich aufgelöst werde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass damals noch nicht definitiv eine einvernehmliche Auflösung vereinbart worden sei, weil diese Formulierung - dem Sprachgebrauch entsprechend - nur darauf hinweist, dass das Dienstverhältnis nicht sofort, sondern erst zu Monatsende einvernehmlich enden sollte.
Eine Auseinandersetzung mit der von der beklagten Partei behaupteten Schlechtgläubigkeit der Klägerin dahingehend, dass diese gewusst habe, dass der Nebenintervenient, auch wenn er Prokurist der beklagten Partei gewesen sei, nicht zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt gewesen sei, erübrigt sich schon deshalb, weil der Nebenintervenient die Auflösung des Dienstverhältnisses der Klägerin mit ihrem Einverständnis mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei vereinbart hat, er daher als Vertreter der Klägerin und nicht der beklagten Partei gehandelt hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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