Bsw31365/96•AUSL EGMR Bsw31365/96
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Varbanov gegen Rumänien, Urteil vom 5.10.2000, Bsw. 31365/96.
Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK - Zwangsweise Unterbringung eines mutmaßlichen Geisteskranken in einer psychiatrischen Anstalt. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: BGL 4.000,- für immateriellen Schaden; BGL 300,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Volkswirt im Ruhestand. 1993 erstattete sein ehemaliger Geschäftspartner, mit dem er mehrere Male prozessiert hatte,
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft: Der Bf. hätte ihm mit dem Tod gedroht, er sei geisteskrank und gefährlich. Von der Staatsanwaltschaft wurde eine Untersuchung wegen gefährlicher Drohung eingeleitet und der Akt an die örtliche Polizeidienststelle weitergeleitet. Der zuständige Ermittlungsbeamte stellte nach der Einvernahme des Bf. in seinem Bericht fest, dass dieser neuerlich Drohungen vorgebracht hätte; es sei möglich, dass der Bf. psychische Probleme habe und die Tat tatsächlich ausführen würde. 1994 wurde die örtliche Polizeidienststelle von der Staatsanwaltschaft angewiesen, sie möge eine neuerliche Untersuchung über die Notwendigkeit eines Verfahrens betreffend die zwangsweise psychiatrische Behandlung des Bf. durchführen. Der Bf. wurde hierauf von der Anstaltsleitung der psychiatrischen Klinik in Sofia kontaktiert und ersucht, sich zu einer psychiatrischen Untersuchung einzufinden. Die vorgeschlagenen Untersuchungstermine wurden vom Bf. jedoch alle mit der Begründung ignoriert, dass die Anstalt korrupt und eine Abteilung des Staatssicherheitsdienstes sei. Der zuständige Staatsanwalt ordnete hierauf an, ihn für die Dauer von 20 Tagen zur psychiatrischen Untersuchung in eine Nervenheilanstalt einzuweisen. Am 31.8.1995 wurde der Bf. von der Polizei festgenommen und in eine psychiatrische Klinik gebracht. Kurze Zeit nach der Einweisung trat bei ihm eine Lungenentzündung auf, worauf er in ein allgemeines Krankenhaus verlegt wurde. Er stand dort bis zur Besserung seines Zustandes unter ständiger psychiatrischer Beobachtung und wurde während der Nacht am Bett festgeschnallt. In der Zwischenzeit war der zuständige Staatsanwalt von den psychiatrischen Begutachtern über die Verlegung des Bf. in ein allgemeines Krankenhaus unterrichtet worden. Er genehmigte eine Fristverlängerung zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bis zum 20.10.1995. Wenige Tage vor Ablauf der Frist wurde der Bf. nach Hause entlassen.
Noch im selben Jahr wandte sich der Bf. an die Staatsanwaltschaft und behauptete, der für seinen Fall zuständige Staatsanwalt habe unrechtmäßig gehandelt. Die daraufhin eingeleitete Untersuchung verlief ergebnislos. Nach damals geltendem Recht war gegen die Anhaltung von Personen im Falle einer im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführten psychiatrischen Untersuchung keinerlei Rechtsmittel an die Gerichte vorgesehen.
In ihrem Bericht kamen die Fachärzte zum Ergebnis, dass der Bf. an einer paranoiden Psychose leide und empfahlen die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt. 1996 beantragte die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht, es möge die zwangsweise psychiatrische Behandlung des Bf. gemäß § 36 (3) des Gesetzes über die öffentliche Gesundheit anordnen. Der Antrag wurde abgewiesen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Bf. wurden beide wegen Versäumens der Rechtsmittelfrist zurückgewiesen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, durch die Unrechtmäßigkeit seiner Anhaltung in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art. 5 (1) EMRK verletzt worden zu sein. Er behauptet außerdem eine Verletzung seines Rechts auf eine gerichtliche Haftkontrolle gemäß Art. 5 (4) EMRK. Die Reg. wendet ein, die Bsw. möge wegen Missbrauch des Beschwerderechts iSv. Art. 35 (3) EMRK zurückgewiesen werden, weil der Bf. gegenüber dem Vertreter der Reg. anstößige Bemerkungen gemacht habe.
Die Verwendung beleidigender Ausdrücke während des Verfahrens vor dem GH ist zweifellos unpassend. Eine Bsw. kann jedoch nur dann als missbräuchlich zurückgewiesen werden, wenn sie bewusst auf unwahren Tatsachen aufgebaut ist. Eine Ausnahme bilden außergewöhnliche Umstände, die hier jedoch nicht vorliegen. Der Einwand wird zurückgewiesen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (1) EMRK:
Der Bf. wurde gemäß der Anordnung des Staatsanwalts ohne vorherige Konsultation eines Facharztes festgenommen. Es trifft zwar zu, dass gerade die nachfolgende Anhaltung des Bf. den Zweck hatte, eine ärztliche Stellungnahme dahingehend zu erhalten, ob die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel seiner Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt notwendig sei. Andererseits wäre eine vorherige Begutachtung des psychischen Zustandes des Bf. durch einen Psychiater, zumindest anhand der Aktenlage, möglich und insofern auch unerlässlich gewesen. Es handelte sich um keinen Notfall, außerdem wies der Bf. bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei psychiatrische Krankengeschichte auf. Seiner eigenen Darstellung zufolge habe er der Staatsanwaltschaft nach seiner polizeilichen Einvernahme ein psychiatrisches Gutachten vorgelegt, das bestätigt hätte, dass er geistig völlig gesund sei. Unter diesen Umständen waren die Ansichten des Staatsanwaltes und des Ermittlungsbeamten über den psychischen Zustand des Bf. in Ermangelung einer vorherigen psychiatrischen Begutachtung nicht ausreichend, um dessen Anhaltung zu rechtfertigen. Nach seiner Festnahme wurde der Bf. in eine psychiatrische Klinik gebracht und dort untersucht. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass von Seiten der zuständigen Psychiater hinterfragt wurde, ob sie berechtigt waren, den Bf. zum Zwecke einer psychiatrischen Untersuchung in einer Anstalt festzuhalten. Die Anhaltung des Bf. für eine anfängliche Zeitspanne von 20 Tagen - die später verlängert wurde - war in der Anordnung des Staatsanwaltes bereits im vorhinein - ohne vorherige Anhörung eines medizinischen Sachverständigen - festgesetzt worden. Es lag insofern kein zuverlässiger Beweis vor, dass der Bf. tatsächlich geisteskrank sei. Seine Anhaltung war somit keine rechtmäßige Haft eines Geisteskranken iSv. Art. 5 (1) (e) EMRK. Das Gesetz über die öffentliche Gesundheit in der damals geltenden Fassung enthielt keine Bestimmungen, wonach Staatsanwälte dazu befugt gewesen wären, Personen zum Zwecke ihrer psychiatrischen Untersuchung zwangsweise in eine geschlossene Anstalt einzuweisen. Die bulgar. Rechtsordnung sieht auch trotz einer im Jahr 1997 erfolgten Gesetzesänderung nach wie vor keine Einholung einer fachärztlichen Meinung als Grundvoraussetzung einer derartigen Anhaltung vor. Die Freiheitsentziehung des Bf. war somit weder gerechtfertigt, noch hatte sie eine Rechtsgrundlage. Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (4) EMRK:
Gegen die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Anhaltung von Personen in einer geschlossenen Anstalt zum Zwecke ihrer psychiatrischen Untersuchung keine Rechtsmittel an die Gerichte vorgesehen. Der Einwand der Reg., die einschlägigen Gesetze seien mittlerweile durch im Jahr 1999 erfolgte Novellierungen in Einklang mit der Konvention gebracht worden, kann für den vorliegenden Fall keine Berücksichtigung finden. Die Anhaltung des Bf. in einer psychiatrischen Anstalt erfolgte auf Anordnung des zuständigen Staatsanwalts, der damit Partei des Verfahrens gegen ihn wurde. Nach der damals geltenden Rechtslage konnte die Anordnung nur im Wege der Anrufung der Oberstaatsanwaltschaft angefochten werden. Dem Bf. wurde insofern das Recht gemäß Art. 5 (4) EMRK verwehrt, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird. Verletzung von Art. 5 (4) EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
BGL 4.000,-- für immateriellen Schaden; BGL 300,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Winterwerp/NL, Urteil v.
24.10. 1979, A/33 (= EuGRZ 1979, 650); X./GB, Urteil v. 5.11.1981,
A/46 (= EuGRZ 1982, 101) und Johnson/GB, Urteil v. 24.10.1997 (= NL
1997, 272).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 21.4.1999 Verletzungen der Art. 5 (1) EMRK und Art. 5 (4) EMRK festgestellt (beide einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.10.2000, Bsw. 31365/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2000, 192) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/00_5/Varbanov.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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