OGH 9ObA196/00i

9ObA196/00iTribunal Superior4 de out. de 2000

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OGH 9ObA196/00i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Edith Matejka und Oberrat Dr. Walter Wotzel als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei Nikodin C*****, Kellner, ***** vertreten durch Dr. Peter Urbanek ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Walter M*****, Gastronom, ***** vertreten durch Dr. Stefan Gloss ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 84.756,10 brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 2000, GZ 7 Ra 51/00x-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. September 1999, GZ 8 Cga 46/98k-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die zutreffende und eingehende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Die Feststellungen des Erstgerichtes geben keinen Hinweis für ein vom beklagten Arbeitgeber zu beweisendes strafbares Verhalten des Klägers. Da dieser mit einer vergleichenden Kontrolle der automatisch registrierten Warenentnahmen und den von ihm angefertigten schriftlichen Unterlagen rechnen musste, bietet sich prima facie kein Anhaltspunkt für das vom Beklagten behauptete vorsätzliche Vermögensdelikt, sodass auch der Ausnahmefall einer Beweislastumkehr zugunsten des Arbeitgebers nicht vorliegt.

Das Vorbringen des Revisionswerbers betreffend das angeblich unberechtigte Einbehalten der von einer Busreisegesellschaft inkassierten Beträge findet in den Feststellungen ebenfalls keine Deckung.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.

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