10ObS266/00s•OGH 10ObS266/00s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Gründler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann G*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch MMag. Sabine Fehringer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 2000, GZ 8 Rs 126/00h-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Dezember 1999, GZ 33 Cgs 91/99k-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz entgegen zu halten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausreichend begründet, warum das Erstgericht insbesondere seine Anleitungs- und Belehrungspflicht nicht verletzt hat.
Auch der weiters geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so dass es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegen zu halten, dass beide Vorinstanzen die Frage eines Berufsschutzes des Klägers als Schlosser ausreichend geprüft und nach den Feststellungen zutreffend verneint haben. Ob außer den zu einem strittigen Umstand vorliegenden Beweisen weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden kann (SSV-NF 12/32 ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.
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