10Ob269/00g•OGH 10Ob269/00g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Angelika P*****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Stefan P*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Gerhard Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Juli 2000, GZ 4 R 257/00y-39, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht hat festgestellt, dass die (näher beschriebenen) Eheverfehlungen des Beklagten auf die bei ihm festgestellte psychische Erkrankung zurückzuführen sind.
In ihrer in der Berufung enthaltenen Tatsachen- und Beweisrüge hat die Klägerin diese Feststellung ausdrücklich bekämpft und stattdessen die Feststellung begehrt, dass die Geisteskrankheit des Beklagten neben anderen Ursachen nur mitursächlich für die von ihm begangenen Eheverfehlungen sei.
Das Berufungsgericht hat die bekämpfte Feststellung im Lichte der vorliegenden Beweisergebnisse für unbedenklich erachtet. Eine Behandlung der Rechtsrüge lehnte das Berufungsgericht mit der Begründung ab, dass die in den Rechtsausführungen unterstellte bloße Mitursächlichkeit der Geisteskrankheit für die Eheverfehlungen nicht von den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen ausgehe. Die Rechtsrüge sei somit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 503 mwN uva; RIS-Justiz RS0043231).
Soweit die Klägerin in ihren Revisionsausführungen diese Annahme des Berufungsgerichtes, ihre in der Berufung enthaltene Rechtsrüge sei nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen, bekämpft, macht sie inhaltlich eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Diese Rüge ist aber nicht begründet. Den Ausführungen in der in der Berufung enthaltenen Rechtsrüge, die Geisteskrankheit des Beklagten sei lediglich mitursächlich für die Eheverfehlungen des Beklagten und die Eheverfehlungen seien außerhalb der manischen Erregungszustände und vor der Verschlimmerung der Krankheit gesetzt worden, stehen die erstgerichtlichen Feststellungen entgegen, wonach die Eheverfehlungen vom Beklagten auf Grund seiner psychischen Erkrankung begangen wurden. Mit diesen Ausführungen in der Berufung wurde aber auch kein Feststellungsmangel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht, sondern neuerlich der Versuch unternommen, die Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichtes zu bekämpfen. Die im Berufungsverfahren unterbliebene (bzw nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge kann jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (Kodek aaO Rz 5 zu § 503 mwN; RIS-Justiz RS0043480).
Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher schon auf Grund dieser Erwägungen zurückzuweisen.
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