OGH 15Os134/00

15Os134/00Tribunal Superior28 de set. de 2000

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OGH 15Os134/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 5. Juli 2000, GZ 9 Vr 1665/99-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef S***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im August 1997 in Mattersburg mit einer unmündigen Person, nämlich der am 5. Dezember 1983 geborenen Aldijana K*****, dreimal den Beischlaf unternommen hat.

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.

Indem nämlich die Tatrichter - wie das Rechtsmittel einleitend selbst zugesteht (S 59/II) - die entscheidende Feststellung, wonach der Angeklagte mit der unmündigen Aldijana K***** dreimal den Beischlaf unternommen hat (US 5 f), auf die in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) als glaubwürdig beurteilte Aussage der genannten Belastungszeugin stützen, deren Beweiskraft durch vom psychologischen Sachverständigen Mag. Holger E***** herausgearbeitete und auch allgemein verständlich erklärte "Realkennzeichen" (vgl hiezu S 191 iVm S 199, 417 f, 483 ff/I) unterstrichen wird (US 8 f), sind sie ihrer formellen Begründungspflicht im Sinn des § 270 Abs 2 Z 5 StPO zureichend nachgekommen.

Gemäß diesem prozessualen Gebot waren sie - entgegen einem weiteren, in sich nicht schlüssigen Beschwerdeeinwand - nicht verpflichtet, die (ohnehin keinen entscheidenden Umstand treffende) Konstatierung über eine von der Unmündigen im Oktober 1996 erstattete, tags darauf widerrufene Falschanzeige einer erfundenen Vergewaltigung durch unbekannte Männer (US 4 f) noch ausführlicher zu erörtern und darzulegen, "wie es zur Aufklärung der erlogenen Vergewaltigungsgeschichte am nächsten Tag vor der Gendarmerie kam".

Somit zeigt die Beschwerde keinen formalen Begründungsfehler in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern trachtet vielmehr - erklärtermaßen (vgl S 65/II) - nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin Aldijana K***** zu erschüttern.

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung ergibt (§ 285i StPO).

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