15Os130/00•OGH 15Os130/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marijan P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ferit D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 31. Mai 2000, GZ 4 Vr 679/00-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Ferit D***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Mitangeklagten Marjan P***** und Asmir T***** enthält, wurde Ferit D***** (zu I.) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und (zu II.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - (zu I.) am 20. November 1999 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Marjan P***** und Asmir T***** sowie einem Strafunmündigen als unmittelbare (Mit)Täter mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dem Christoph G***** 900 S Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie diesen, um eine Flucht zu verhindern oder zumindest wesentlich zu erschweren, auf eine Distanz von etwa 2 bis 3 m halbkreisförmig umringten, Marjan P***** ihn sodann zur Übergabe seiner Geldbörse und des darin befindlichen Bargeldes aufforderte, ihm die Geldbörse aus der Hand entriss, daraus 900 S entnahm und dem Opfer zur Verhinderung von Gegenwehr drei Faustschläge gegen den Hinterkopf versetzte.
Die nur gegen den Schuldspruch I. erhobene, nominell auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde (ein Vergreifen in der Rechtsmittelbezeichnung schadet fallbezogen nicht) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht auf Basis des gesamten Urteilssachverhalts den behaupteten Rechtsirrtum darzutun sucht.
Zunächst greift die Rüge einzelne Urteilsfeststellungen aus dem Gesamtzusammenhang heraus, denen zufolge es den entgegenkommenden Jugendlichen Christoph G***** (dem späteren Raubopfer) und (dessen Begleiter) Markus W***** möglich gewesen wäre, sich den auf dem Gehsteig (halbkreisförmig) aufgestellten Angeklagten durch Ausweichen auf die Fahrbahn zu entgehen. Daraus folgert die Beschwerde, "damit mangelte es aber an der geforderten Zwangsläufigkeit, sich in den Einflussbereich der angeklagten Täter zu begeben". Wären die beiden Genannnten aber von den Angeklagten "umringt" worden, sodass sie sich nicht von der Stelle hätten bewegen können, wäre das Tatbestandsmerkmal der "Gewalt" verwirklicht worden. Daher wäre mangels "Gewaltanwendung" der Tatbestand des Raubes zu verneinen gewesen.
Solcherart übergeht die Beschwerde aber prozessordnungswidrig alle - insoweit unbekämpft gebliebenen - Urteilsfeststellungen nicht nur über die Drohungen des Marjan P***** mit erhobenen, geballten Fäusten, begleitet von der agressiven Ankündigung, er zähle bis 10, wenn G***** dann seine Geldtasche nicht heraussen hätte, werde "etwas passieren", somit über das gleichrangige, alternativ zur Erfüllung des Raubtatbestandes allein ausreichende Begehungsmittel der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinn des § 89 StGB (US 10 f, 17 f, 19 f), sondern auch jene über die - in einer Geschehensphase, in der das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers noch nicht entzogen war - von Marjan P***** gesetzten Gewalttätigkeiten durch drei derart feste Faustschläge gegen den Hinterkopf des Christoph G*****, dass dieser gegen eine Plakatwand prallte und nicht unerheblich verletzt wurde (US 12 f, 21 f).
Diese im Urteil ausführlich dargestellte erhebliche Gewaltanwendung lässt auch der weitere - "allenfalls einen minderschweren Raub" reklamierende - Beschwerdeeinwand (insoweit Z 10) außer Acht, indem er ohne sachbezogene Auseinandersetzung mit den entscheidenden Urteilskonstatierungen substratlos "erhebliche" Gewalt verneint.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers gemäß §§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285i StPO).
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