OGH 15Os128/00

15Os128/00Tribunal Superior28 de set. de 2000

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OGH 15Os128/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Schmucker, Dr.Zehetner und Dr.Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§159 Abs1 Z 2, 161Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ16Vr1566/85, Hv10/89 des Landesgerichtes Wels, über verschiedene Eingaben in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge auf

1. "Wiederaufnahme des Verfahrens über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21.11.1991, 15Os 100,103/92" (San Mateo, 28.31.8.2000),

2. "Feststellung der Nichtigkeit des seit 15Jahren gegen Dr. P***** anhängigen Strafverfahrens ex tunc ab 12.9.1985 gemäß Par.71 Absatz1 StPO" (San Mateo,28.31.8. 2000),

3. "Gewährung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für den zu meinen Gunsten von meiner Tochter Dr.Ulrike S*****, Attorney at Law, gestellten Antrag vom 31.8.2000; Wiederaufnahme des Strafverfahrens15Os100,103/92, Oberster Gerichtshof wegen politischer Verfolgung, Täuschung des Obersten Gerichtshofes; Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Strafverfahrens ex tunc, gem.Par. 71Absatz1 StPO, wegen Einleitung und Durchführung durch ausgeschlossene Richter, auf Grund neuer Beweismittel" (San Mateo 5.9.2000),

werden zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 27.Mai1993, GZ 15Os 100,103/9224, über Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 21.November1991, GZ16Vr1566/851385, entschieden.

Eine mit San Mateo, 28.31.8.2000 datierte und Dr.Ulrike S***** unterfertigte, direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete Telekopie enthält unter anderem die im Spruch unter Punkt1. und 2. wiedergegebenen Anträge (ON1 des OsAktes). In einer weiteren, gleichfalls durch Telefax mit Datum San Mateo, 5.9.2000 und dem Namen Dr. P***** unterfertigten, dem Obersten Gerichtshof übermittelten Eingabe wird der unter Punkt3. des Spruchs angeführte Antrag gestellt (ON2).

Beide Eingaben waren als unzulässig zurückzuweisen.

Die Strafprozessordnung enthält keine Bestimmungen, welche die Wiederaufnahme eines vom Obersten Gerichtshof (hier: über Nichtigkeitsbeschwerden von Prozessparteien) durchgeführten Verfahrens gestatten (vgl §§352ff StPO), die Möglichkeit einer Feststellung der Nichtigkeit eines Strafverfahrens ex tunc gemäß §71 Abs1 StPO vorsehen (vgl hiezu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.September2000, GZ 15Os 73/0032) und die Gewährung der Verfahrenshilfe (für wen auch immer) im Zusammenhang eines unzulässigen Wiederaufnahmeantrages normieren (vgl §41StPO).

Demnach ist auch den in der Eingabe (ON1) enthaltenen weiteren Anträgen auf "Freispruch von Dr. P***** von allen strafrechtlichen Verurteilungen", "in eventu die Delegierung [des Wiederaufnahmeverfahrens] an das Landesgericht für Strafsachen Wien" die Grundlage entzogen.

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