OGH 15Os119/00

15Os119/00Tribunal Superior28 de set. de 2000

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OGH 15Os119/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr.Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gottfried K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 21. Jänner 2000, GZ 15 Vr 523/99-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Gottfried K***** wurde des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 13. Dezember 1998 in St. Pölten als Sicherheitswachebeamter der Bundespolizeidirektion St. Pölten dadurch, dass er gegen 9,23 Uhr im Kreisverkehrsbereich Bundesstraße 1 a - Stattersdorferstraße mit dem Funkstreifenwagen Kennzeichen BP 3076 Michaela M*****, die den PKW der Marke Peugeot Kennzeichen P 2434 B lenkte und eine Geschwindigkeit von 50 km/h einhielt, unter Blaulichteinsatz überholte, nach rechts abdrängte und zum Anhalten mit dem Vorsatz nötigte, sie dadurch an ihren Rechten, nämlich dem Recht auf Fortbewegungs- und Schikanefreiheit (gemeint ersichtlich: rechtswidrige Ausübung von Amtshandlungen nicht hinnehmen zu müssen), zu schädigen, wobei er seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbrauchte.

Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) verkennt mit dem Einwand, das Erstgericht habe trotz eines Widerspruchs in der Aussage der Zeugin M***** (bezüglich der Anwesenheit des Angeklagten in ihrer Wohnung anlässlich des zweiten Anrufs am 13. Dezember um 9,06 Uhr an die Sicherheitsdirektion) diese für glaubwürdig erachtet, was ebenso eine zu Lasten des Angeklagten gehende Beweiswürdigung darstelle wie die Beurteilung dessen Persönlichkeit, dass eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs in dem Vorbringen bestehen kann, dass das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe, weil der genannte Nichtigkeitsgrund die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung nicht gestattet (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 4 und die dort zitierte Judikatur). Im Übrigen haben die Tatrichter ausführlich (und mit den Denkgesetzen im Einklang) dargelegt, warum sie den Angaben der Zeugin M***** über den Anhaltevorgang mit Blaulicht gefolgt sind und - auch unter Berücksichtigung von Aussagedivergenzen in den Depositionen sowie unter Heranziehung weiterer Erhebungsergebnisse (Protokoll über die Blaulichteinsätze, Rufdatenerfassung) - die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht als tragfähige Feststellungsgrundlage heranzogen. Dabei sind sie ohnedies nicht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte anlässlich des zweiten Anrufes der Zeugin bei der Sicherheitsbehörde um 9,06 Uhr in deren Wohnung aufgehalten hat (US 15), wobei sie den Umstand, ob die von der Zeugin M***** am 13. 12. 1998 mit der Bundespolizeidirektion St. Pölten geführte Telefonate zu einer Verbindung geführt haben, als nicht entscheidungswesentlich dahinstehen ließen. Damit ist aber auch dieses Vorbringen, das wiederum nur Zweifel an den beweiswürdigenden Schlüssen anmeldet, ebenso wie der nicht weiters substantiierte Hinweis, der Angeklagte hätte bei "Zugrundelegung einer Zeitwegrechnung mit einem Streifenwagen bei normaler Fahrweise" nicht ausreichend Zeit gehabt, zwischen 9,06 und 9,23 Uhr von der Bundespolizeidirektion St. Pölten bis zum Ort des Blaulichteinsatzes zu gelangen, nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Ebenso war mit der "Berufung wegen Schuld" zu verfahren, weil das Gesetz ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorsieht (§§ 280, 283 Abs 1, 294 Abs 2, 295 Abs 1 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285i StPO).

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