OGH 12Os94/00 (12Os96/00)

12Os94/00 (12Os96/00)Tribunal Superior21 de set. de 2000

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OGH 12Os94/00 (12Os96/00)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Veli Dede I***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. April 2000, GZ 9b Vr 128/00-20, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§§ 494a Abs 4, 498 Abs 3 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Veli Dede I***** - in Abweichung von der auf Raub nach § 142 Abs 1 StGB lautenden Rücklage (ON 3) - des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. August 1999 in Wien Silvia N***** durch Würgen mit der bloßen Hand sowie durch Schläge gegen den Kopf, wodurch die Genannte Blutunterlaufungen am Hals und im Gesicht erlitt, vorsätzlich leicht am Körper verletzt.

Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Dass der medizinische Sachverständige die bei Silvia N***** festgestellten Verletzungen als für das - nach ihrer Aussage konstatierte (US 6) - Zusammenziehen eines Halstuches atypisch bezeichnete (S 63), musste - der Beschwerde (Z 5) zuwider - bei (gesetzlich gebotener) gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden, weil im Urteil das Würgen mit bloßen Händen und Schläge in das Gesicht als - mit dem Gutachten im Einklang stehende - verletzungskausale Ausführungshandlungen konstatiert sind (US 2, 6 iVm S 63) und die Expertise der Annahme, wonach der Angeklagte das Opfer auch mit einem Halstuch würgte, ohne sichtbare Verletzungen zu hinterlassen, nicht entgegensteht.

Soweit sich die Mängelrüge gegen die Feststellung richtet, dass der Angeklagte "in Zorn und Ärger" geraten sei, wendet sie sich gegen keine entscheidende Tatsache und hat daher schon deshalb auf sich zu beruhen.

Da der inkriminierte Verletzungserfolg für die dem Angeklagten angelasteten körperlichen Angriffe - durchaus im Sinn der erstgerichtlichen Erwägungen (US 13, 14) - allgemein einsichtig ist, ist es für die strafrechtliche Beurteilung der Tathandlungen ohne ausschlaggebendes Gewicht, ob sie durch Zorn oder eine andere Motivation ausgelöst wurden.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet bloß die Tat und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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