Bsw32240/96•AUSL EGMR Bsw32240/96
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Tele 1 Privatfernsehgesellschaft mbH gegen Österreich, Urteil vom 21.9.2000, Bsw. 32240/96.
Art. 10 EMRK, Rundfunkverordnung (RVO), BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG-Rundfunk), Kabel- und Satelliten-RundfunkG - Zulässigkeit von Privatfernsehen in Österreich.
Verletzung von Art. 10 EMRK hinsichtlich des Zeitraums vor der Aufhebung einiger Bestimmungen der RVO durch den VfGH am 27.9.1995 (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 10 EMRK hinsichtlich des Zeitraums zwischen dem Erkenntnis des VfGH vom 27.9.1995 und dem Inkrafttreten des Kabel- und Satelliten-RundfunkG am 1.7.1997 (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: ATS 200.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 1.12.1994 wies der BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Antrag der Bf. ab, ihr eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Fernsehsenders auf dem Wiener Donauturm zur Versorgung des Wiener Raums zu erteilen. Nach Art. I (1) und (2) BVG-Rundfunk sei die Errichtung und der Betrieb von Rundfunkanlagen nur bei Vorliegen eines Bundesgesetzes zulässig, das zu einer solchen Tätigkeit ermächtigt. Da ein derartiges Gesetz über den Regionalfernsehfunk nicht bestehe, könne dem Antrag nicht stattgegeben werden. Eine Bsw. an den VfGH wurde von diesem am 5.3.1996 abgewiesen. Aus dem BVG-Rundfunk ergebe sich die rechtliche Unzulässigkeit der Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen für andere Veranstalter als den ORF.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung).
Wie der GH bereits früher entschieden hat, geht aus Art. 10 EMRK klar hervor, dass die Staaten die Organisation des Rundfunks auf ihrem Gebiet und insb. dessen technische Aspekte durch ein Genehmigungsverfahren regeln dürfen. Die Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung kann auch von anderen Bedingungen abhängig gemacht werden, wie zB. von der Art und dem Zweck des betreffenden Senders, der potentiellen Zuhörerschaft auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, den Rechten und Bedürfnissen einer besonderen Hörergruppe und den Verpflichtungen aus internationalen Verträgen. Dies kann zu Eingriffen führen, deren Ziele zwar gemäß Art. 10 (1) Satz 3 EMRK gerechtfertigt, wenngleich in Art. 10 (2) EMRK nicht vorgesehen sind. Die Vereinbarkeit solcher Eingriffe mit der Konvention muss dennoch im Lichte der übrigen Erfordernisse des Art. 10 (2) EMRK geprüft werden.
Auch hat der GH bereits früher festgehalten, dass das in Österreich bestehende Monopolsystem geeignet ist, durch die den Behörden in seinem Rahmen eingeräumten Kontrollfunktionen zur Qualität und Ausgewogenheit der Programme beizutragen. Unter diesen Umständen entspricht es daher den Anforderungen von Art. 10 (1) Satz 3 EMRK. Trotzdem muss darüber hinaus geprüft werden, ob es auch den Bedingungen von Art. 10 (2) EMRK genügt.
Der Eingriff war gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel. Bei der Frage, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, müssen drei zeitliche Abschnitte unterschieden werden:
A.) Antrag an die Fernmeldebehörde (30.11.1993) bis zum Inkrafttreten der Aufhebung einzelner Bestimmungen der RVO durch das Erkenntnis des VfGH vom 27.9.1995 am 1.8.1996:
In dieser Zeit gab es für die Errichtung und den Betrieb einer Fernsehanlage durch andere Betreiber als den ORF keine gesetzliche Grundlage. Die Situation der Bf. unterschied sich in diesem Zeitraum nicht von derjenigen der Bf. im Fall Informationsverein Lentia ua./A. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
B.) Erkenntnis des VfGH vom 27.9.1995 (1.8.1996) bis zum Inkrafttreten des Kabel- und Satelliten-RundfunkG (1.7.1997):
Nach Aufhebung einzelner Bestimmungen der RVO mit 1.8.1996 durch das Erkenntnis des VfGH vom 27.9.1995 war aktiver Kabelrundfunk umfassend zulässig. Terrestrisches Fernsehen blieb weiterhin dem ORF vorbehalten. Die Reg. behauptet, die Knappheit an Frequenzen sei auf die topographische Situation Österreichs zurückzuführen, die es rechtfertige, die wenigen Frequenzen dem ORF vorzubehalten. Berücksichtigt man, dass fast alle Wiener Haushalte an das Kabelnetz angeschlossen werden können, stellt diese Alternative für die Bf. einen durchaus gangbaren Weg gegenüber terrestrischem Fernsehen dar. Die Unmöglichkeit, eine Genehmigung für terrestrisches Fernsehen zu bekommen, ist deshalb nicht unverhältnismäßig zu den vom BVG-Rundfunk verfolgten Zielen. Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
C.) Zeit seit dem Inkrafttreten des Kabel- und Satelliten-RundfunkG:
Die Bf. hat während dieser Zeit keinen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt. Der GH ist nicht zur Prüfung der Frage berufen, ob die neue Rechtslage in abstracto den Anforderungen der Konvention genügt.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
ATS 200.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Informationsverein Lentia
ua./A, Urteil v. 24.11.1993, A-276 (= NL 1993/6, 23 = EuGRZ 1994, 549
= ÖJZ 1994, 32); Radio ABC/A, Urteil v. 20.10.1997 (= NL 1997, 229 =
ÖJZ 1998, 151).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.9.2000, Bsw. 32240/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2000, 184) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/00_5/Tele-1.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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