15Os125/00•OGH 15Os125/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2000 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 4a Vr 7.689/98, Hv 461/99 anhängigen Strafsache gegen Tihomir B***** wegen des als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. August 2000, AZ 23 Bs 278/00 (ON 85), nach Anhörung der Generalprokurtur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Tihomir B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Tihomir B***** befindet sich im genannten Verfahren seit 24. November 1998 weiterhin aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO in Untersuchungshaft (S 21 verso iVm ON 13). Nach der rechtswirksamen Anklageschrift vom 26. Jänner 1999 (ON 39), über die ein Schöffengericht am 10. März 1999 (ON 46), 12. Jänner 2000 (ON 65) und 14. Juni 2000 (ON 77) verhandelt hat, ist er dringend verdächtig, den bestehenden Vorschriften zuwider zur Aus- und Einfuhr sowie zur Inverkehrsetzung eines das 25fache der im § 28 Abs 2 SMG angeführten großen Menge bei weitem übersteigenden Suchtgiftquantums dadurch "beigetragen" zu haben, dass er dem abgesondert verfolgten (und deswegen bereits durch ein Gericht in London zu 16 Jahren rechtskräftig verurteilten - ON 54 und 55) Peter S*****, der am 24. August 1997 mit dem ihm zur Verfügung stehenden PKW rund 35,4 kg Heroin aus Ungarn über Österreich, Deutschland, Belgien und Frankreich in Dover nach Großbritannien einführte und am 25. August 1997 in London an Azi M***** und Osman K***** weitergab, Ende August 1997 in Ungarn den entsprechenden Reiseauftrag erteilte, nachdem er zuvor den Einbau des Suchtgifts in den Tank des Fahrzeuges veranlasst hatte.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Angeklagten gegen die - seinen am 14. Juni 2000 nach beschlossener Vertagung der Hauptverhandlung auf den 18. Oktober 2000 zur Vernehmung des Zeugen Peter S***** "vor Ort" mündlich gestellten Enthaftungsantrag (S 411 f) abweisende - Entscheidung des Erstgerichtes (S 413 f iVm ON 80) nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen an (ON 85).
In der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde erachtet sich Tihomir B***** durch die "Verlängerung der Untersuchungshaft" im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, weil die über ihn "verhängte Haft zufolge der bislang unterbliebenen Einvernahme des Zeugen Peter S***** in ihrer Dauer unverhältnismäßig geworden ist" (ON 86).
Die Beschwerde, welche die Annahme des dringenden Tatverdachts und der herangezogenen Haftgründe unbekämpft lässt, ist nicht im Recht.
Angesichts einer - bei verdachtskonformer Verurteilung des Angeklagten wegen Beitragstäter- oder Bestimmungstäterschaft zur mehrfachen Aus- und Einfuhr sowie zum Inverkehrsetzen von 35,4 kg Heroin - aktuellen Strafdrohung des § 28 Abs 4 SMG von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ist die rund ein Jahr und 8 1/2 Monate andauernde Untersuchungshaft (noch) keineswegs unverhältnismäßig.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerdevorwurf, für die eingetretene Verfahrensverzögerung sei die "bisherige Nichteinvernahme des Zeugen S*****" verantwortlich, trifft in dieser Form nicht zu. Denn zum einen liegt eine schon am 10. Dezember 1998 durch die Untersuchungsrichterin veranlasste (ON 29) Vernehmung des in London einsitzenden Peter S***** im Rechtshilfeweg seit 18. März 1999 vor (ON 45, 51). Zum anderen hat Peter S***** seine Überstellung nach Wien, um in der Hauptverhandlung am 14. Juni 2000 vor dem erkennenden Gericht als Zeuge auszusagen, verweigert (ON 74, 76), weshalb die Hauptverhandlung zu dessen Vernehmung "vor Ort" auf den 18. Oktober 2000 vertagt wurde (S 411).
Im Übrigen können (vermeintlich) unvertretbare Verfahrensverzögerungen nur dann grundrechtsrelevant im Sinn des § 2 Abs 2 GRBG sein, wenn sie ursächlich für eine unangemessene (oder sonst gesetzwidrig) lange Dauer der Untersuchungshaft waren (vgl Hager/Holzweber GRBG § 2 E 91; 15 Os 29/99 uam), wovon aber hier - wie dargelegt - keine Rede ist.
Da somit Tihomir B***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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