12Os102/00•OGH 12Os102/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernad D***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB, AZ 22 Vr 1626/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. Juli 2000, AZ 11 Bs 264, 267/00 (= ON 17), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Ernad D***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Der bosnische Staatsangehörige Ernad D***** wird im oben bezeichneten Verfahren seit 23. Juni 2000 - derzeit aus dem allein noch aktuellen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO - in Untersuchungshaft angehalten (ON 8, 14 und 20).
Ihm wird mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 26. Juni 2000 als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB angelastet, am 6. Jänner 2000 in Graz mit einem bisher noch nicht ausgeforschten Mittäter als Angestellter der Firma D***** die Kassenlade eines seiner Betreuung unterlegenen Kaffeeautomaten aufgebrochen und daraus zum Nachteil der Veronika S***** ca 4.500 S Bargeld gestohlen zu haben.
Seiner Beschwerde gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 14) gab das Oberlandesgericht Graz mit der angefochtenen Entscheidung nicht Folge (ON 17), ohne dabei der in der Grundrechtsbeschwerde behaupteten Fehlbeurteilung der Haftprämissen unterlegen zu sein.
Auch ohne die Vorführung des Videofilms der am Tatort wegen der gehäuft vorgekommenen Automatendiebstähle installierten versteckten Kamera seitens des Untersuchungsrichters und in der Hauptverhandlung - dort scheiterte sie zunächst an fehlenden technischen Einrichtungen des Gerichtes (152) - bildet die vollkommen sichere und durch Details untermauerte Identifizierung des Beschuldigten an Hand dieses Films durch den Zeugen Karl E***** (27) eine geeignete Grundlage zur Annahme des dringenden Tatverdachtes. Dass Ernad D***** behauptet hatte, zwar keine Winterjacke der im Film dargestellten Marke, wohl aber eine identer Form zu besitzen, vermag daran nicht das Geringste zu ändern.
Die Beurteilung der von der Beschwerde auf Grund behaupteter Abrechnungsdifferenzen in Frage gestellten Glaubwürdigkeit dieses Zeugen (ebenso wie der vom Beschuldigten in der Hauptverhandlung aufgebotenen Zeugen zur Bestätigung eines angeblichen Alibis, 143 f) ist allein dem Erkenntnisverfahren vorzubehalten.
Ungeachtet dessen, dass die beiden - vom Beschwerdeführer als "Jugendsünden" bezeichneten - Verurteilungen des Beschuldigten wegen teils nach §§ 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB qualifizierter Diebstähle
(15) bereits ca fünf Jahre zurückliegen, rechtfertigen sie, vor allem bei Bedachtnahme auf die Angaben des Zeugen E***** zu Lebenstil und Einkommen des Beschuldigten (27), die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO. Mangels Grundrechtsrelevanz war damit auf das Vorbringen zu dem mittlerweile wegen Fristablaufs ohnehin weggefallenen Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht näher einzugehen.
Trotz der relativ geringen Diebsbeute kann bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bei der zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erst achtzehn Tage währenden Dauer der Untersuchungshaft auch von der behaupteten Unverhältnismäßigkeit keine Rede sein. Sie liegt im Übrigen auch derzeit noch nicht vor.
Da schließlich nach Lage des Falles weder die Bestellung eines Bewährungshelfers noch die Erteilung von Weisungen im Sinne des § 180 Abs 5 Z 3 und 4 StPO die Haftzwecke zu substituieren vermögen, war spruchgemäß zu entscheiden.
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