12Os98/00•OGH 12Os98/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bela Ferenc S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 14. Juni 2000, GZ 28 Vr 57/00-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der ungarische Staatsangehörige Bela Ferenc S***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG, teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, schuldig erkannt.
Danach hat er - zusammengefasst wiedergegeben - gewerbsmäßig in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift, nämlich Heroin, in einer jeweils und insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) um ein Vielfaches übersteigenden Menge begangen, indem er den bestehenden Vorschriften zuwider
1. am 9. Jänner 2000 in Heiligenkreuz 10965,7 Gramm Heroin nach Österreich einführte;
2. (jeweils in Ungarn - US 4) nachangeführte, gesondert verfolgte Personen dazu bestimmte, Heroin von Ungarn nach Österreich ein- und in weiterer Folge nach Italien bzw in die Schweiz auszuführen, nämlich
a) am 4. Jänner 1999 den ungarischen Staatsangehörigen Zoltan B***** hinsichtlich einer Menge von ca 5000 Gramm;
b) am 22. Mai 1999 den ungarischen Staatsangehörigen Laszlo A***** hinsichtlich einer Menge von ca 10000 Gramm.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit b und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Aus der bei sämtlichen Schuldspruchfakten gleichartigen, tatplangemäß professionellen Vorgangsweise des Angeklagten bei der Vorbereitung und Durchführung der in Rede stehenden Suchtgifttransporte nach Italien und in die Schweiz (US 4 ff in Verbindung mit den von den Sicherheitsbehörden Ungarns, Österreichs, der Schweiz und Italiens durchgeführten Erhebungen - US 10, 86 ff/II) folgerte das Erstgericht, dass - wie dies im Falle der Schuldspruchfakten 2./a und
1. der Fall war - auch die (rund sechs Monate zuvor gewählte) Fahrtroute des von Laszlo A***** gelenkten Transportfahrzeuges, das samt Suchtgift in Neapel sichergestellt wurde (291, 303 f iVm 611 ff/I), durch Österreich führte.
Soweit der Beschwerdeführer diese Konstatierung unter dem Gesichtspunkt einer (vermeintlichen) "Aktenwidrigkeit" (Z 5) kritisiert, bekämpft er damit in Wahrheit in (hier) unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer Schuldberufung.
Nicht anders ist das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) zu beurteilen. Das Erstgericht gründete den Schuldspruch auf eine Reihe detailliert erörterter Beweisergebnisse, wie im Zuge der internationalen Erhebungen sowie teilweise durch Überwachung des Fernmeldeverkehrs und der Rufdatenerfassung offengelegte örtliche, persönliche und verwandtschaftliche Berührungspunkte des Angeklagten und seiner gesondert verfolgten Komplizen, deren argumentative Verknüpfung die Beschwerde selbst als in sich folgerichtig bezeichnet. Ohne Detailerwiderung, genügt dazu der Hinweis darauf, dass die - teilweise unter Außerachtlassung der vom Erstgericht betonten entscheidungsrelevanten Zusammenhänge - erhobenen Einwände (etwa: "Dass sowohl B***** als auch der Angeklagte aus derselben Ortschaft stammen, reicht nicht aus, um den Angeklagten der Täterschaft zu überführen"; oder: "Dass das" [von B***** benützte] "Auto vom Onkel des Angeklagten und das benützte Handy von seiner Gattin stammt, reicht ebenso nicht aus, ihn der Bestimmungstäterschaft zu überführen", auch: "Offensichtlich erhofft sich Herr Laszlo A***** durch Nennung eines Täters und eines Namens die Verhängung einer geringeren Strafe") sowie die - von jenen der Tatrichter abweichenden - Interpretationen von Verfahrensergebnissen insgesamt nicht geeignet sind, die vom Gesetz für eine Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verlangten erheblichen Bedenken aus den Akten aufzuzeigen.
Auch die auf eine (bloße) Auslandstat abstellende und insoweit die österreichische Strafgewalt problematisierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) zum Schuldspruchfaktum 2./b verfehlt die gebotene Orientierung am (in Wahrheit Inlandsbezug einschließenden) Urteilssachverhalt und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung.
Gleiches gilt für die Strafbemessungsrüge (Z 11), mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtannahme weiterer Milderungsgründe wendet und die Höhe der über ihn verhängten Strafe mit Bezugnahme auf die "bisherige Spruchpraxis" kritisiert. Denn er macht damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungsgründen noch einen Verstoß gegen allgemeine Stafbemessungsgrundsätze, sondern bloß eine nur mit Berufung bekämpfbare nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes geltend (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 EGr 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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