4Ob211/00h•OGH 4Ob211/00h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fritz W*****, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Johann F*****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer und Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Juli 2000, GZ 2 R 158/00b-9, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Annahme der Vorinstanz(en), zwischen den Parteien bestehe schon deshalb ein "ad hoc-Wettbewerbsverhältnis", weil die verfahrensbetroffene Anleitung des Beklagten zur (Selbst)Herstellung von Holzspielsachen mit der Herstellung und dem Vertrieb solcher Spielsachen durch den Kläger konkurriere (sich darauf auswirke), findet in der zitierten Rechtsprechung Deckung (neben den zitierten Entscheidungen SZ 54/77 und 4 Ob 2/97s [= ÖBl 1998, 26 - Entec 2500]; weiters: ÖBl 1999, 115 - Einkaufszentrum "U" mwN; ua zu RIS-Justiz RS0079569 zitierte Entscheidungen).
Dass die Provisorialentscheidungen der Vorinstanzen schon deshalb nichtig seien, weil zu den vom Kläger in seinem Äußerungsschriftsatz herausgestellten detaillierten Unterschieden zwischen den betroffenen Bastelgegenständen (Schaukelpferd, Lastwagen, Traktor) und den entsprechenden Produkten des Klägers keine Feststellungen getroffen worden seien, kann nicht gesagt werden. Die Tatsacheninstanzen haben zu ihren Tatsachenannahmen jeweils die vorgelegten Beilagen benannt, aus denen die rechtlich relevanten Tatsachenableitungen auch (für den Beklagten) nachvollziehbar getroffen wurden.
Der dem Beklagten von den Vorinstanzen gemachte Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes nach § 1 UWG, weil er ua die drei verfahrensbetroffenen Holzspielsachen (Schaukelpferd, Lastwagen, Traktor) beim Kläger erworben, sodann nachgebaut und in einem Werbekatalog ua mit Bildern des Originalschaukelpferdes des Klägers und der nachgebauten Spielsachen "Lastwagen und Traktor" Bastelanleitungen für die von ihm selbst "entworfenen" (den Produkten des Klägers nachempfundenen bzw nachgebauten) Holzspielsachen "Schaukelpferd, Lastwagen, Traktor" geworben habe, ist ebenfalls in der Rechtsprechung gedeckt. Der Beklagte hat sich nämlich nicht allein auf den Nachbau (oder gar die Übernahme) der Holzspielsachen des Klägers für seinen Werbeprospekt beschränkt, sondern den Kläger selbst durch mit Bildern der klägerischen Produkte und von diesen Produkten nachgebauten Spielsachen versehene Bastelanleitungen im Absatz behindert, woraus ihm das Rekursgericht in vertretbarer Rechtsanwendung einen wettbewerbsrechtlichen Sittenverstoß durch Leistungsübernahme zum Zweck der Werbung für das eigene Angebot zum Nachteil des Klägers (siehe etwa die Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 64 ff; 67 - dort FN 192) anlastete. Dabei kommt es auf die Einzelheiten der Abweichungen der nachgebauten Spielsachen zu jenen des Klägers nicht an.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.
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