OGH 14Os78/00

14Os78/00Tribunal Superior12 de set. de 2000

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OGH 14Os78/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas P***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 1. März 2000, GZ 4 Vr 142/00-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas P***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Nacht zum 30. November 1999 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Gediminas A*****, Vladas S***** und Andrius K***** mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, indem sie Ekrem Q***** zahlreiche wuchtige Faustschläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper versetzten, einen 27,5 cm langen Schraubenzieher in drohender Haltung gegen seinen Körper richteten, ihm die Hände auf den Rücken drehten, ihn aus dem Bett zerrten, zu Boden warfen, ihm schließlich mit einem 5 cm breiten Klebeband den Mund verklebten und ihn an den Händen und Füßen fesselten, eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in der Höhe von 2.000 S und 1.000 DM mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer zunächst in der Mängel-, später auch in der Rechtsrüge (Z 5 und 9 lit a; der Sache nach nur Z 9 lit a) ein, aus den Urteilsfeststellungen gehe nicht hervor, ob der Angeklagte den Tatvorsatz (auch noch) zum Zeitpunkt der Tatausführung gehabt habe. Denn eine Feststellung in dieser Richtung kommt unzweifelhaft in der im Zusammenhang mit den sonstigen Urteilsausführungen zu sehenden erstgerichtlichen Darstellung des Geschehensablaufes zum Ausdruck, wonach sich der Angeklagte mit seinen Mittätern "in Effektuierung" des (im Urteil vorher konkret beschriebenen, US 5 iVm US 2) Tatplanes gegen 23,30 Uhr in das Zimmer des späteren Opfers Ekrem Q***** begab, wo sie ersuchten übernachten zu dürfen und sodann in der Folge über Q*****, der sich (ebenfalls) schon niedergelegt hatte, herfielen und ihm unter der beschriebenen Anwendung von Gewalt und Drohung das Bargeld wegnahmen. Mit seinem Einwand orientiert sich der Beschwerdeführer demnach nicht am Urteilssachverhalt und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge.

Unzutreffend macht der Beschwerdeführer ferner als Begründungsmangel (Z 5) geltend, die Erstrichter hätten unerörtert gelassen, dass die Bargeldbeträge von 2.000 S und 1.000 DM, die dem Q***** weggenommen worden sein sollen, weder beim Angeklagten noch bei seinen Begleitern gefunden wurden, weil im Urteil ohnehin - im Einklang mit Lebenserfahrung und Denkgesetzen - ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass nicht auszuschließen sei, dass ein bislang unbekannt gebliebener Täter mit der Raubbeute habe fliehen können bzw dass die vier Täter diese auf der Flucht weggeworfen hätten (US 12).

Den Beschwerdeausführungen zuwider liegt in dem Umstand, dass die Tatrichter die Einlassung des Angeklagten und seiner Begleiter durch die Angaben des Tatopfers Ekrem Q***** (in Verbindung mit zahlreichen weiteren im Urteil ausgeführten Beweisergebnissen: US 8 ff) als widerlegt erachteten und erkennbar aus dem festgestellten objektiven Tatgeschehen, insbesondere auch aus dem drohenden Vorhalten des Schraubenziehers gegenüber dem Opfer ihre Feststellungen zur subjektiven Tatseite, im Besonderen zur Verwendung des Schraubenziehers als Waffe, trafen, eine formal einwandfreie Urteilsbegründung.

Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) - über den oben schon erörterten Einwand angeblich fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinaus - spezielle Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz vermisst, weicht er ebenfalls vom Urteilssachverhalt ab, der einen solchen Vorsatz im Urteilstenor in Verbindung mit den - als Einheit anzusehenden - Urteilsgründen (US 2, 5, 13) deutlich zum Ausdruck bringt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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