OGH 2Nd509/00

2Nd509/00Tribunal Superior11 de set. de 2000

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OGH 2Nd509/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Bregenz zu 1 A 12/00p anhängigen Verlassenschaftssache nach Reinhold M*****, verstorben am 26. November 1999, über den Antrag der minderjährigen Verena M*****, geboren am 14. Oktober 1983, , vertreten durch ihre Mutter Cornelia M, ebendort, auf Delegierung des Verlassenschaftsverfahrens an das Bezirksgericht Oberwarth in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, die Abhandlung der Verlassenschaft dem Bezirksgericht Oberwart abzutreten, wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der am 6. 2. 1964 in Oberwart geborene österreichische Staatsbürger und Erblasser Reinhold M***** war 1998 nur ein Monat in H***** (Vorarlberg) gemeldet gewesen, seither jedoch nie wohnhaft, sondern vielmehr in die Schweiz verzogen, wo er auch am 26. 11. 1999 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstarb. Er hinterlässt eine minderjährige außereheliche Tochter (geboren am 14. 10. 1983), die nach der Aktenlage auch die einzige gesetzliche Erbin ist, und zusammen mit ihrer Mutter in 8225 P***** (Bezirksgerichtssprengel Oberwart) wohnhaft ist. Im Sprengel eben dieses Gerichtes liegen auch fünf Liegenschaften, an denen der Erblasser zu unterschiedlichen Quoten Miteigentümer war.

Die Verlassenschaftsabhandlung wurde bisher beim Bezirksgericht Bregenz geführt. Vor dem Gerichtskommissär stellte die Mutter der genannten Gesetzeserbin den Antrag, die gegenständliche Verlassenschaftssache dem Bezirksgericht Oberwart zur weiteren Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung abzutreten, weil sie mitsamt der Tochter des Erblassers dort ihren ständigen Wohnsitz habe, ihre Zureise nach Bregenz zu weiteren Terminen nicht zumutbar sei und sich schließlich auch das (wesentliche) Vermögen des Erblassers dort befindet. Zuvor hatte die Genannte laut dem hierüber angefertigten Verlassenschaftsprotokoll auch noch die Erklärung abgegeben, ohne Kenntnis der Verkehrswerte der Liegenschaftsanteile des Erblassers keine Entscheidung darüber fällen zu können, ob sie für die minderjährige Tochter des Erblassers eine Erbserklärung abgeben oder sich allenfalls des Erbrechtes entschlagen sollte.

Das Bezirksgericht Bregenz hat die Akten hierauf dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den gestellten Delegierungsantrag vorgelegt. Das Vorlagegericht gab zum Delegierungsantrag hiebei keine Stellungnahme ab.

Der Delegierungsantrag ist unzulässig, weil der Tochter des Verstorbenen noch keine Parteistellung zukommt. Nach Lehre und Rechtsprechung hat nämlich ein Erbberechtigter vor der Abgabe einer positiven Erbserklärung keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren und ist damit auch nicht legitimiert, eine Delegierung zu beantragen (EFSlg 63.913, 66.848, 85.144; Mayr in Rechberger, ZPO2, Rz 3 zu § 31 JN; zuletzt 4 Nd 502/00 und 9 Nd 507/00).

Mangels Legitimation zur Stellung eines Delegierungsantrages ist der Antrag somit ohne inhaltliche Prüfung (der Voraussetzungen nach § 31 JN) zurückzuweisen.

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