OGH 8Ob66/00i

8Ob66/00iTribunal Superior7 de set. de 2000

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OGH 8Ob66/00i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gerhard U***** GesmbH, , vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. P, vertreten durch Prettenhofer Jandl Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, 2. R***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Zimmermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,008.600 s.A., über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. Dezember 1999, GZ 4 R 196/99v-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Bei der Frage, ob die beteiligten Banken bei Hereinnahme des Verrechnungsschecks zu einer Prüfung der materiellen Berechtigung des durch eine geschlossene Indossamentenkette ausgewiesenen Einreichers (Art 19 ScheckG) wegen besonderer Verdachtsmomente verpflichtet gewesen wären, deren Unterlassung als grob fahrlässig zu beurteilen wäre (Art 21 ScheckG), handelt es sich um einen Einzelfall, den das Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung

gelöst hat (insb 4 Ob 501/91 = EvBl 1991/110 = ecolex 1992, 528 = ÖBA

1991, 751 [Iro] = WBl 1991, 300, die sich auch mit der neueren

deutschen Rechtsprechung und Lehre zu diesen Problem eingehend auseinandersetzt - vgl dazu Baumbach/Hefermehl, Wechsel und ScheckG21 Art 21 ScheckG Rz 8 ff, insb 10b, 12, 14a ff, 18 sowie Art 39 [= 38 ÖScheckG] insb Rz 2 f jeweils mwN -, sowie aus jüngster Zeit 8 Ob 59/99f).

In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die beklagten

Banken im vorliegenden Fall - anders als in den erwähnten

Entscheidungen - mangels besonderer Verdachtsmomente zu keiner

materiellen Prüfung der materiellen Berechtigung des Einreichers des

Verrechnungsschecks verpflichtet waren, kann keine krasse

Fehlbeurteilung erblickt werden, die als erhebliche Rechtsfrage vom

Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste. Der Umstand, dass

die Schecksumme hoch war (ca S 1 Mio), der im Verrechnungsscheck

genannte Begünstigte ein ausländisches (italienisches) Unternehmen

war und das Konto, auf dem der Scheck zur Einziehung eingereicht

wurde, von einem deutschen Staatsbürger in Österreich ca zwei Monate

vor Einreichung des Schecks eröffnet wurde, verpflichtete zu keiner

besonderen Nachforschungspflicht hinsichtlich der materiellen

Berechtigung des Einreichers, der durch eine geschlossene, äußerlich

unbedenkliche Indossamentenkette ausgewiesen war. Daran kann auch der

Umstand nichts ändern, dass der ursprünglich im Scheck genannte

Berechtigte ein Unternehmen war, das üblicherweise Schecks nicht an

Dritte zur Einziehung weitergibt, weil dieser Umstand allein, selbst

wenn die Gutschrift auf ein Privatkonto des Einreichers erfolgt,

keinen ausreichenden Verdachtsgrund gibt; anderes wäre zB nur dann

der Fall, wenn die Bank weiß, dass der Einreicher ein Angestellter

des auf dem Scheck genannten Unternehmens ist (siehe 8 Ob 31/97k =

WBl 1999/157 = ÖBA 1999/780 [Iro]), was aber hier nicht der Fall ist.

Im vorliegenden Fall kann auch nicht von einer offenkundigen Umgehung des Barzahlungsverbots (Art 38 ScheckG) durch die Scheckeinreichung ausgegangen werden, weil anders als in den eingangs genannten Fällen, das Konto bereits zwei Monate zuvor eröffnet wurde, der Einreicher nicht auf sofortige Verfügung durch Barabhebung drängte, sondern den gutgeschriebenen Betrag erst eine Woche später in Teilbeträgen abhob.

Die genannten Entscheidungen (und die dort zitierten Nachweise aus Lehre und Rechtsprechung) liegen keineswegs Jahrzehnte zurück; auf die geänderten Kommunikationsmöglichkeiten konnte dort bereits Bedacht genommen werden. Soweit im Rahmen der Rechtsrüge nunmehr behauptet wird, der Scheck sei manipuliert worden, weil die Worte "not negotiable" - wonach der Scheck nicht durch Indossament sondern nur durch Abtretung übertragbar gewesen sei - nachträglich gestrichen worden seien, solche Streichungen hätten ein weiteres Verdachtsmoment begründen und Anlass zu Nachforschungen geben müssen, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung.

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