9ObA266/99d•OGH 9ObA266/99d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Judit Z*****, Angestellte, , vertreten durch Dr. Bernhard Hainz ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dgesellschaft mbH, *****, vertreten durch WeissTessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen S 660.997,- sA und Übereignung einer Eigentumswohnung (S 500.000,), über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juni 1999, GZ 8 Ra 102/99z52, womit über Berufung und Rekurs der klagenden Partei das Urteil und der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. Oktober 1998, GZ 22 Cga 159/95b43, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Revision und dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 23.159,72 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.860,- Umsatzsteuer) und die mit S 21.375,- bestimmten Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs (darin S 3.562,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
A) Zur Revision:
Der seit 1984 bei der Beklagten beschäftigten Klägerin wurde am 28. 6. 1991 Prokura erteilt; zur Abgeltung ihrer dadurch erweiterten Aufgaben und ihrer größeren Verantwortung wurde ihr Gehalt aus diesem Anlass mit 1. 1. 1992 auf S 98.000,- brutto angehoben. Diese Erhöhung wurde mit der Dauer der Innehabung der Prokura befristet. Im Dezember 1994 wurde der Klägerin die Prokura entzogen (zu den Gründen: S 7 des Ersturteils), worauf ihr ab 1. 1. 1995 ein um die "Prokurazulage" verringertes Gehalt ausgezahlt wurde.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass diese Kürzung im Hinblick auf die anlässlich der Erteilung der Prokura getroffene Vereinbarung rechtmäßig gewesen sei. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist auszuführen:
Nach § 52 Abs 1 HGB ist die Prokura ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsgeschäft jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruches auf die vertragsmäßige Entlohnung. Auf das Recht des Geschäftsherrn, die Prokura zu widerrufen, kann nicht verzichtet werden (den Widerruf ausschließende oder einschränkende Vereinbarungen können nur im Innenverhältnis wirksam werden und nur Schadenersatzansprüche auslösen; Strasser in Jabornegg, Kommentar zum HGB, Rz 8 zu § 52). Der Widerruf bedarf keiner Begründung (Schinko in Straube, HGBý; Rz 1 zu § 52). Auch aus arbeitsrechtlicher Sicht ergibt sich keine Einschränkung dieses Grundsatzes, weil die handelsrechtlichen Bestimmungen über die Prokura im Verhältnis zu den maßgebenden arbeitsrechtlichen Vorschriften als leges speciales zu betrachten sind (vgl die schon von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 14 Ob 64/86 = DRdA 1987,432 sowie die dazu angestellten Überlegungen Wachters in seiner Glosse zu dieser Entscheidung DRdA 1987, 446; ferner zur insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage: Schaub, ArbeitsrechtsHandbuch8 309).
Dass die Prokura - wie ausgeführt - "unbeschadet des Anspruches auf die vertragsmäßige Vergütung" jederzeit widerruflich ist, bedeutet, dass mangels gegenteiliger vertraglicher Abreden das aus diesem Vertrag geschuldete Entgelt durch den Widerruf der Prokura nicht berührt wird und ungeschmälert aufrecht bleibt. Sieht aber der Dienstvertrag - sei es von Anfang an, sei es ab der erst nachträglich erfolgten Erteilung der Prokura - für den Fall des Widerrufes der Prokura eine Änderung der Bezüge vor, kommt diese privatautonome Regelung zum Tragen (so zum vergleichbaren Fall der Handlungsvollmacht: DRdA 1987,432 zust. Wachter; vgl auch Strasser, aaO, Rz 19 zu § 52, wonach § 52 Abs 1 HGB jedenfalls nicht sicherstellen soll, dass nach dem Widerruf ein vereinbarungsgemäß in klarer Weise an die Erteilung der Handlungsvollmacht gebundenes Entgelt (Entgeltsteil) dem Angestellten weitergewährt werden muss; zur deutschen Rechtslage vgl auch Sonnenschein/Weitermeyer in Heymann, Handelsgesetzbuch, Rz 14 zu § 52; Schröder in Schlegelberger, Handelsgesetzbuch5 Rz 11 zu § 52). Dies gilt nicht nur dann, wenn die Prokura von vornherein nur für eine begrenzte Zeit erteilt wurde (so Schröder, aaO), sondern auch dann, wenn der mögliche Widerruf der Prokura bedacht und vertraglich iS des Wegfalles der Prokurazulage geregelt wird.
Die von der Revisionswerberin gegen dieses Ergebnis ins Treffen geführten Entscheidungen betreffen sämtlich nicht die hier zu beurteilende Problematik, die durch die Besonderheit gekennzeichnet ist, dass die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Handelsrechtes ergebende jederzeitige freie Widerrufbarkeit der Prokura auf die arbeitsrechtliche Ebene durchschlägt und es den Parteien daher nicht verwehrt ist, anlässlich der Erteilung der Prokura gehaltsrechtliche Vereinbarungen für deren Dauer zu treffen.
Hier hat die Beklagte mit ihrem Schreiben Beil ./6, in dem der Klägerin die Prokuraerteilung "auf unbestimmte Zeit" mitgeteilt wurde, ausdrücklich klargestellt, dass aus diesem Anlass wegen der mit der Prokura verbundenen Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung ab Jänner 1992 das Gehalt der Klägerin "für die Dauer der Prokura" im festgestellten Ausmaß erhöht wird. Dass die Revisionswerberin - wie sie in ihrem Rechtsmittel geltend macht - das Schreiben Beil ./6 nur übernommen, der zeitlichen Beschränkung der Erhöhung aber nicht zugestimmt habe, ist nicht von Bedeutung. Sie hat nicht einmal behauptet, dieser Beschränkung widersprochen zu haben. Derartiges ist den Feststellungen auch nicht zu entnehmen. Das Schreiben Beil ./6 der Beklagten, das inhaltlich als Anbot auf Abänderung des Vertrages anzusehen ist, wurde von der Klägerin widerspruchslos akzeptiert und in der Folge zwischen den Parteien auch umgesetzt. Zwischen den Parteien ist daher eine Vereinbarung im Sinne dieses Anbotes zustandegekommen, die es nunmehr der Beklagten im Sinne der oben erörterten Rechtslage ermöglichte, aus Anlass des Widerrufes der Prokura die nur für deren Dauer gewährte Erhöhung des Gehaltes der Klägerin zurückzunehmen.
Dass die Erhöhung des Gehaltes der Klägerin nicht sofort mit der Erteilung der Prokura sondern erst ab dem folgenden 1. Jänner wirksam wurde, ändert nichts daran, dass diese Erhöhung nach dem festgestellten Sachverhalt, an den der Oberste Gerichtshof gebunden ist, aus Anlass der Erteilung der Prokura für deren Dauer gewährt wurde.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, zwischen den Parteien sei kein wirksamer Kaufvertrag über die von der Klägerin als Dienstwohnung benützte Eigentumswohnung zustande gekommen, ist zutreffend. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist auszuführen:
Die umfangreichen Ausführungen der Revisionswerberin zum Sachverhalt erweisen sich in erheblichen Teilen als im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen. Nach diesen Feststellungen hat der für die Beklagte verhandelnde Dr. M***** während der Verhandlungen mit der Klägerin klargestellt, dass der Verkauf der Wohnung zum ins Auge gefassten Preis untrennbar mit einer Einigung über einen neuen Dienstvertrag verknüpft sei. Vor diesem Hintergrund sind daher die im Zuge der Verhandlungen zum Erwerb der Wohnung abgegebenen Erklärungen der Vertreter der Beklagten, also auch das Schreiben Beil ./B, zu verstehen. Für die Annahme, die Absicht der Beklagten, nur im Falle einer Einigung über einen neuen Dienstvertrag abzuschließen, sei nur ein Motiv gewesen, das am Zustandekommen eines bindenden Vertrages über die Wohnung nichts ändere, bleibt daher ebensowenig Raum, wie für die Annahme einer "unklaren" und daher zu Gunsten der Klägerin zu interpretierenden Vertragslage.
Dass die Beklagte nach dem Scheitern der Vertragsgespräche schließlich die der Klägerin erteilte Prokura widerrief und demgemäß die nur für die Dauer der Prokura gewährte Gehaltserhöhung zurücknahm, ändert nichts daran, dass die von der Beklagten zur Voraussetzung für den Vertragsabschluss über die Wohnung erklärte Einigung über einen neuen Dienstvertrag nicht zustandegekommen ist. Dass die Beklagte somit im Ergebnis ein dem angestrebten Dienstvertrag wirtschaftlich ähnliches Ergebnis herbeiführte, kann den infolge des Scheiterns der Verhandlungen nicht zustande gekommenen Vertragsabschluss nicht ersetzen.
B) Zum Rekurs gegen die Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung:
Da durch die vorstehenden Ausführungen dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und den dazu erstatteten Rekursausführungen jede Grundlage entzogen ist, muss dieser Revisionsrekurs erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und des Revisionrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, §§ 78, 402 Abs 2 EO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.