12Os97/99•OGH 12Os97/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Brigitte M***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 14. September 1998, GZ 39 Vr 1476/96-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur Strafneubemessung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf die teilkassatorische Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten die auf den erfolglosen Teil ihrer Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Brigitte M***** wurde des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (A/I./1.-3.), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A/II.) und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall und (richtig:) 15 StGB (A/III., B/I. und C/) schuldig erkannt.
Danach hat sie - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Relevanz - in Salzburg im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der rechtskräftig mitverurteilten Ernestine L*****
A/I.1. am 22. Mai 1996 der Michaela La***** fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Rucksack im Wert von ca 200 S, ein Lederetui im Wert von ca 150 S, eine Damengeldbörse mit Bargeld in der Höhe von 1.300 S, eine Theaterkarte, diverse Obus-Fahrscheine, Kinderspielsachen in unbekanntem Wert sowie eine Damenlederjacke im Wert von 800 S mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen;
A/III. in der Zeit vom 22. Mai 1996 bis 7. Juni 1996 in insgesamt 28 Angriffen "mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigte (im Urteil namentlich angeführter Firmen) durch die Vorgabe, berechtigte Karteninhaber der V*****-Karte Nr. 4548181044041019 lautend auf Michaela L***** zu sein, sowie durch Unterfertigung von Rechnungen mit dem Namen "Michaela L*****", daher durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden zur Ausfolgung von Handelswaren, sohin zu Handlungen verleitet, die die Firma V***** AG an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 25.000 S überstieg und es teilweise beim Versuch blieb" und
B/1. am 22. Mai 1996 abermals gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Verfügungsberechtigte der S***** Sparkasse durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, nämlich Präsentation eines mit der von ihr nachgemachten Unterschrift der Michaela L***** versehenen, auf 3.000 S ausgestellten Schecks zur Übergabe dieses Betrages zu verleiten gesucht.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt nur teilweise Berechtigung zu.
Der Einwand, die Urteilsannahme, wonach keine der beiden Angeklagten schildern konnte, "wie sie sich anläßlich der Sichtung des Inhaltes des L*****'schen Rucksacks (Schuldspruchfaktum A/I./1.) über das weitere procedere geeinigt haben", weshalb davon auszugehen ist, daß dies schon vor gemeinsamer Begehung des Diebstahls festgelegt wurde, sei "undeutlich, weil nicht erkennbar sei, welche entscheidenden Tatsachen auf objektiver und subjektiver Tatseite das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah" (Z 5), läßt zum einen die unmißverständlich konstatierten und mängelfrei begründeten objektiven und subjektiven Tatbestandskomponenten des Diebstahls unberührt und betrifft zum andern - ebensowenig wie die erstgerichtliche Feststellung, daß die Beschwerdeführerin und ihre Komplizin Autos routinemäßig auf die Diebstahlsgelegenheiten überprüften - keine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache.
Soweit die Mängelrüge die (von den Tatrichtern ohnehin berücksichtigte - US 12) Verantwortung der Mitverurteilten L***** betont, wonach zur Begehung der Kreditkartenbetrügereien Geschäfte mit alten Kreditkarten-Zahlgeräten ausgewählt wurden, und daraus eine "Widersprüchlichkeit des Urteils" ableitet, "da die gezogenen Schlußfolgerungen nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können", wird der dazu angezogene Nichtigkeitsgrund nicht mit der vom Gesetz (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) geforderten Deutlichkeit und Bestimmtheit dargestellt. Der Einwand entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erörterung.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) genügt es zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente, wonach die Erwägungen des Erstgerichtes "nicht überzeugend" seien, die Tatrichter "Beweismittel nicht derart ausgeschöpft hätten, daß dadurch die Überzeugungskraft der Grundlagen für den Schuldspruch wesentlich berührt wird", keine der Angeklagten einen Diebstahl zugegeben habe, Diebstahl nicht "der Stil" der Beschwerdeführerin sei und im übrigen einzelne Schuldsprüche "von der Aktenlage nicht gedeckt" seien, insgesamt nicht geeignet sind, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Qualität gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die die rechtliche Beurteilung des hier aktuellen Sachverhaltes generell als "unrichtig" in Frage stellende Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen nicht am tatrichterlich festgestellten Urteilssachverhalt sondern am Teilgeständnis der Beschwerdeführerin orientiert und hinsichtlich der zu A/III. und B/I. unsubstantiiert angestrebten (rechtlich gleichwertigen) Täterschaftsvariante nach § 12 dritter Fall StGB die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung der tatsächlichen und gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, vermissen läßt (Mayerhofer StPO4 § 285a ENr 46a).
Soweit sich die Beschwerdeführerin schließlich gegen die Höhe der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe, gegen die Verweigerung gänzlicher bedingter Strafnachsicht und gegen die Nichtannahme weiterer von ihr genannter Milderungsgründe wendet, bringt sie den dazu herangezogenen Nichtigkeitsgrund (Z 11) gleichfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn sie macht damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze, sondern bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes geltend (Mayerhofer aaO § 281 Z 11 EGr 6).
Im aufgezeigten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).
Hingegen zeigt die Angeklagte durch Hinweis auf ihre Vorverurteilung am 22. Juli 1996 durch das Landesgericht Salzburg zu AZ 33 E Vr 1338/96 eine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen durch rechtsirrige Nichtanwendung des § 31 StGB auf (ÖJZ-LSK 1995/213; 1996/110): Voraussetzung für die zwingend gebotene Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ist, daß die im neuen Urteil zur Aburteilung gelangende Straftat vor Fällung des früheren Urteils, auf das Bedacht genommen werden soll, begangen worden ist. Diese Prämissen liegen fallbezogen vor, sodaß mit Behebung des Strafausspruchs und Zurückweisung der Sache an das Erstgericht zur Strafneubemessung vorzugehen war.
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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