6Ob216/99d•OGH 6Ob216/99d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Hannes H*****, vertreten durch Charim, Steiner Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei K*****gesellschaft mbH CO KG, *****, vertreten durch Dr. Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs einer rufschädigenden Äußerung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 1999, GZ 4 R 124/99f-7, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Der Kläger hat an einer in mehreren Städten gezeigten Wanderausstellung über die Rolle der Wehrmacht im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen im zweiten Weltkrieg mitgewirkt. In einer Zeitungsausgabe der beklagten Medieninhaberin erschien unter dem Titel "Anti-Wehrmacht-Schau" ein kritischer Artikel, in dem der Kläger als "gescheiterter Student ohne Abschluß" bezeichnet wurde.
Der Kläger begehrt die Unterlassung dieser Behauptung. Er habe 1968 in Deutschland die erste philologische Staatsprüfung in Geschichte und Deutsch bestanden und verfüge über ein abgeschlossenes Geschichtsstudium.
Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag statt und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es ging von der bescheinigten Tatsache aus, dass der Kläger nach den maßgeblichen deutschen Vorschriften über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen zwar nicht die für das Lehramt erforderliche zweite Staatsprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes abgelegt, wohl aber das wissenschaftliche Hochschulstudium in den angeführten Fächern Geschichte und Deutsch abgeschlossen habe. Die Behauptung der Beklagten sei daher unwahr und zumindest rufschädigend.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten macht keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO geltend. In die Ehre und den wirtschaftlichen Ruf eines anderen eingreifende Tatsachenbehauptungen sind immer nach dem Gesamtzusammenhang, indem die Äußerung fiel, zu beurteilen (MR 1995, 16; 6 Ob 254/98s uva). Danach geht es hier nicht um die Frage, ob der Kläger die für das Lehramt erforderlichen Prüfungen abgelegt hat, sondern um die fachliche Qualifikation des Klägers zur Ausrichtung einer historischen Ausstellung. Der Vorwurf "gescheiterter Student" enthält nach der sogenannten Unklarheitenregel auch die Unterstellung, dass der Kläger über kein abgeschlossenes Geschichtsstudium verfüge. In der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, dass der Wahrheitsbeweis hier auch nicht hinsichtlich des relevanten Tatsachenkerns erbracht worden sei, liegt keine aufgreifbare Fehlbeurteilung. Die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses kann auch nicht damit begründet werden, dass ein anderer Senat des Rekursgerichtes sei in einem Parallelverfahren gegen andere beklagte Parteien, aber wegen derselben Behauptung zu einer anderen Auffassung gelangt. Nur eine unheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung wäre für die Rechtsmittelzulässigkeit erheblich.
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