OGH 14Os125/99 (14Os126/99)

14Os125/99 (14Os126/99)Tribunal Superior28 de set. de 1999

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OGH 14Os125/99 (14Os126/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gregor P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5. Juli 1999, GZ 36 Vr 1.314/99-19, sowie über die Beschwerde (§ 494a Abs 4 StPO) des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gregor P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig (im Urteil unrichtig: "gewerbsmäßigen schweren") durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter (im Urteil unrichtig: "2.") Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er (zusammengefaßt) in insgesamt sechs Angriffen vom 10. bis 16. Mai 1999 in Innsbruck gewerbsmäßig jeweils durch Einbruch im Urteil bezeichneten Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von mehr als 25.000 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung, und zwar (jeweils in drei Fällen) weggenommen bzw wegzunehmen versucht.

Der aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er sich ausschließlich gegen den Vorwurf gewerbsmäßiger Deliktsverwirklichung wendet, kommt keine Berechtigung zu.

Denn das Schöffengericht hat diese Annahme mängelfrei aus seiner Verantwortung, daß er von Ende April 1999 bis zu seiner Festnahme kein (reguläres) Einkommen hatte und von diesen Einbrüchen lebte, sowie aus seinem wegen der Suchtgiftabhängigkeit erhöhten Geldbedarf abgeleitet (US 6 iVm S 171), sodaß der Vorwurf unzureichender Begründung (Z 5) der bekämpften - von dem für den Grundtatbestand essentiellen Bereicherungsvorsatz zu unterscheidenden - Deliktsqualifikation fehl geht.

Mit der Behauptung eines Feststellungsmangels (Z 10) hinsichtlich der qualifikationsbegründenden Absicht (§ 70 StGB) negiert der Beschwerdeführer die Konstatierung, wonach es ihm von Anfang an darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung "derartiger Einbruchsdiebstähle" (§ 130 vierter Fall StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6). Solcherart verfehlt die Subsumtionsrüge den notwendigen Vergleich des vollständigen Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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