OGH 14Os121/99

14Os121/99Tribunal Superior28 de set. de 1999

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OGH 14Os121/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilfried K***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. April 1999, GZ 11d Vr 8.345/97-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilfried K***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit von 1993 bis November 1998 in Wien als für die steuerlichen Agenden alleinverantwortlicher Geschäftsführer der C*****GesmbH fortgesetzt in mehreren Tathandlungen durch Verschweigen von Erlösen Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar

A. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe von Erlöse und Gewinne zu gering ausweisender Jahreserklärungen für 1993 bis 1996 insgesamt an Umsatzsteuer 300.996 S, Körperschaftssteuer 397.076 S und Gewerbesteuer 42.241 S; sowie

B. durch Unterlassung der Anmeldung, Einbehaltung und Abfuhr der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer eine Verkürzung der Kapitalertragssteuer für 1993 bis 1996 von insgesamt 498.923 S.

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 6. April 1999 gestellten Beweisanträge (S 138 f).

Bei Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den hiebei vorgebrachten Gründen auszugehen. Erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art können daher keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41). Aus diesem Grund ist auf erst in der Beschwerde zur Stützung von Beweisanträgen vorgebrachte Argumente nicht einzugehen.

Zutreffend hat das Erstgericht darauf hingewiesen, daß ein Steuerberater keine Aussage über die Vollständigkeit der ihm übermittelten Buchhaltungsunterlagen treffen kann, weil der Informationsfluß - abgesehen vom vorhandenen Rechenwerk - ausschließlich in der Ingerenz des Geschäftsführers liegt.

Auch ein Buchsachverständiger könnte lediglich dazu Stellung nehmen, ob die vom Angeklagten gewählte Vorgangsweise bei der Erstellung der Buchhaltung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Buchführung entspricht.

Die Beantwortung der Frage aber, ob der Angeklagte tatsächlich über alle Geschäftsfälle Aufzeichnungen (etwa Steckkarten) geführt und diese Daten dann auch zur Gänze in seinem EDV-System erfaßt hat, obliegt ausschließlich dem erkennenden Schöffengericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung und kann keinesfalls Gegenstand eines Sachverständigengutachtens sein.

Im Zusammenhang mit dem Antrag auf neuerliche Ladung des Betriebsprüfers Othmar S***** unter Mitnahme des Arbeitsbogens mit den detaillierten Aufstellungen über die Versicherungsmeldungen hat es der Angeklagte unterlassen, jene Umstände anzuführen, die durch die beantragten Beweismittel erwiesen werden sollten, sodaß es an einem auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrag fehlt.

Die Mängelrüge (Z 5) übersieht zunächst, daß eben durch die mangelnde Aufbewahrung der Grundaufzeichnungen (über eine Dauer von sechs Monaten hinaus) die Vollständigkeit der im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellten Buchhaltung nicht überprüft werden konnte. Darüber hinaus konnte aus dieser Vorgangsweise auch der mängelfreie Schluß gezogen werden, daß Erlöse verschleiert werden sollten.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers konnte das Erstgericht aus der Aussage des Betriebsprüfers Othmar S*****, wonach ihm mindestens fünf bis zehn Fälle in Erinnerung seien, bei denen in Schadensmeldungen über Verkehrsunfälle an verschiedene Versicherungen Personen als Lenker der C*****GesmbH aufschienen, die nicht als Chauffeure angemeldet waren (S 138), logisch und empirisch einwandfrei ableiten, daß laufend nicht angemeldete Aushilfschauffeure beschäftigt und die von diesen erzielten Erlöse nicht deklariert wurden.

Die erstgerichtliche Überlegung, die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung scheine zugunsten des Angeklagten sehr tief gegriffen, aber wird ohne Bezug zu den von Z 5 aufgestellten Kriterien bloß substratlos in Frage gestellt.

Die Feststellung über die Reaktion des Angeklagten auf die Angaben des Betriebsprüfers in der Hauptverhandlung betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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