5Ob267/99x•OGH 5Ob267/99x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Hedwig L*****, 2.) Johanna F*****, 3.) Hildegard B*****-Institut, 4.) Adolf W*****, 5.) G***** GmbH, alle Mieter im Hause , alle vertreten durch Mag. Gerda Bleyer, Sekretärin des Österreichischen Mieterbundes, Falkestrasse 3, 1010 Wien, wider die Antragsgegner 1.) A L***** GmbH, ***** 2.) Anton F*****, 3.) Günther F*****, beide *****, alle vertreten durch Liegenschaften-, Verkehrs- und Verwaltungsgesellschaft mbH Co NFG KG, Hietzinger Hauptstrasse 74, 1130 Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 12 MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juli 1999, GZ 39 R 194/99i-11, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Gegenstand des bezeichneten Sachbeschlusses des Rekursgerichtes ist eine Entscheidung über Betriebskostenpositionen im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- nicht übersteige und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Einklang stehe, im übrigen aber Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären gewesen seien.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerinnen verbunden mit einem an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichteten Antrag auf Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht.
Das Erstgericht legte den außerordentlichen Revisionsrekurs direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
Eine solche Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage. Nach § 37 Abs 3 Z 18a gelten die in § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen für solche Revisionsrekurse, die sich gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 5, 6, 8, 8a, 11, 12, 12a, 13 und 14 angeführten Angelegenheiten richten und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 130.000,-- nicht übersteigt. Unbeachtlich ist, ob der Entscheidungsgegenstand S 52.000,-- übersteigt oder nicht.
Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet das, dass der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen nur vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO zulässig ist.
Die Rechtsmittelwerber haben das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachten und gleichzeitig den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist ein solcher Rechtsmittelschriftsatz nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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