5N512/99•OGH 5N512/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Ludwig M*****, im Verfahren 14 Nc 4/99m des Landesgerichtes Linz (3 R 77/99k des Oberlandesgerichtes Linz) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Ablehnungsanträge vom 3. 5. 1999 und 20. 5. 1999 hinsichtlich aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz werden zurückgewiesen.
Begründung:
Bereits am 31. 3. 1999 lehnte Ludwig M***** unter anderem sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz ab. Dieser Ablehnungsantrag wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1999, GZ 5 N 504/99, zurückgewiesen.
Der am 31. 3. 1999 neuerlich erstattete Ablehnungsantrag hinsichtlich aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz ist inhaltlich mit dem bereits zurückgewiesenen Antrag identisch, sodaß eine neuerliche Entscheidung darüber nicht in Betracht kommt.
Der am 20. 5. 1999 ergänzend eingebrachte Ablehnungsantrag blieb hinsichtlich der Richter des Oberlandesgerichtes Linz unsubstantiiert, sodaß er als ungeeignet ebenfalls zurückzuweisen war.
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