OGH 4Ob258/99s

4Ob258/99sTribunal Superior28 de set. de 1999

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OGH 4Ob258/99s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Hans D*****, 2. K***** GmbH Co KG, , beide vertreten durch Dr. Thomas Höhne und Mag. Thomas In der Maur, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Kurt F, vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Streitwert m Provisorialverfahren 475.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 1999, GZ 5 R 107/99p-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Beklagte macht geltend, daß das Rekursgericht den Wahrheitsgehalt des beanstandeten Vorwurfs der "plumpen Lüge" an der gesamten, von ihm zitierten Berichterstattung der Zweitklägerin zur Kampagne für den EU-Beitritt Österreichs hätte messen müssen. Dies ist zwar richtig, vermag aber die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu begründen: Der Vorwurf, eine Zeitung "lüge", kann nur dahin verstanden werden, daß in ihr krasse (nicht umgehend berichtigte) Fehlinformationen enthalten sind, die den jeweils verantwortlichen Personen bei normativer Betrachtung gar nicht entgehen konnten und damit nicht auf eine bloße Unachtsamkeit zurückzuführen sein können (in diesem Sinn zu dem an eine politische Partei gerichteten Vorwurf der "Lüge" MR 1993, 55 - Lügen haben kurze Beine).

Sämtliche Meldungen, die der Beklagte zitiert, betreffen die künftigen Entwicklungen nach einem Beitritt/Nichtbeitritt Österreichs zur EU. Der Beklagte hat Zeitungssauschnitte mit Meldungen vorgelegt, die durch die nachfolgenden Entwicklungen widerlegt worden sein sollen; er hat aber nicht bescheinigt, daß die Kläger bewußt Fehlinformationen verbreitet hätten. Von einer "plumpen Lüge" kann jedoch im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nur gesprochen werden, wenn eine Aussage in Kenntnis ihrer krassen Unrichtigkeit gemacht wird; bedingter Vorsatz reicht dafür nicht aus. Das gilt um so mehr, wenn die Kritik noch besonderes Gewicht dadurch erhält, daß dem Kritisierten eine "plumpe Lüge" vorgeworfen wird.

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