OGH 14Os97/99 (14Os99/99)

14Os97/99 (14Os99/99)Tribunal Superior21 de set. de 1999

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OGH 14Os97/99 (14Os99/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl F***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 22. März 1999, GZ 20 Vr 1.023/98-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl F***** der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (1) und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er in St. Pölten

1. am 11. Juni 1998 den Christian W***** durch einen Faustschlag ins Gesicht und Fußtritte gegen den Kopf vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Orbitabodenfraktur und eine Schwellung der linken Gesichtshälfte verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, ferner

2. zwischen dem 25. Juni 1998 und dem 31. Juli 1998 wiederholt versucht, Anna W***** durch die (jeweils) telefonisch geäußerte gefährliche Drohung, "er werde sie ausrotten, ihr den Schädel einschlagen", wenn er wegen der zu Punkt 1 des Spruches genannten Straftat belangt werde, zur Aussageverweigerung zu nötigen.

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO an, der keine Berechtigung zukommt.

Das Schöffengericht hat die Konstatierungen betreffend die schwere Körperverletzung (1) entgegen der Verantwortung des Angeklagten, der sich an nichts erinnern will, auf die Aussage des Verletzten gegründet, der es folgte, weil sie mit den Depositionen der im Lokal anwesenden Gäste Alexander D***** und Christian G***** sowie des Kellners Yildriay D***** und den objektivierten Verletzungen im Einklang steht (US 6).

Mit dem dagegen erhobenen Einwand (Z 5), daß keiner dieser Zeugen (die ausschließlich über Aggressionsakte des Angeklagten berichteten - S 93 ff, 111) Fußtritte des Angeklagten gegen das Gesicht des Opfers gesehen habe, wird bloß die mängelfreie Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.

Der gegen die versuchte Nötigung (2) gerichteten Behauptung, in den Urteilsgründen wären seine leugnende Verantwortung und die Aussage der Zeugin Anna W*****, wonach der Anrufer "genauso ein Freund" des Karl F***** gewesen sein könne, übergangen worden, genügt es zu erwidern, daß die Tatrichter die Annahmen hinsichtlich der Täterschaft logisch und empirisch einwandfrei aus der Interessenlage des Angeklagten ableiten konnten (US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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