14Os86/99•OGH 14Os86/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas Franz H***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. März 1999, GZ 4a Vr 8.909/97-110, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde Andreas Franz H***** des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt, wonach er am 5. September 1997 in Wien dadurch, daß er einen Aschenbecher aus Glas wuchtig auf den Kopf des Helmut H***** schlug, versucht hat, diesem absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5) der tatbestandsmäßigen Absicht des Angeklagten geltend, weil die Tatrichter diese "auf die aggressive Persönlichkeitsstruktur des Gewohnheitsgewalttäters, auf seine Wut auf das Opfer und auf den Einsatz eines Aschenbechers bei einem beidhändig geführten wuchtigen Schlag gegen den Kopf des sitzenden Opfers" (US 9) zurückführten. Er bekämpft damit jedoch der Sache nach unzulässigerweise lediglich die Beweiswürdigung des Schöffensenates. Einer zusätzlichen Begründung für die keine entscheidende Tatsache im Sinne der Mängelrüge darstellende "Wut" des Angeklagten bedurfte es nicht.
Indem der Beschwerdeführer in der Subsumtionsrüge (Z 10) erneut nur die Beweiswürdigung der Tatrichter zur subjektiven Tatseite in Zweifel zieht und die diesbezüglichen Feststellungen übergeht, führt er den genannten Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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