OGH 6Ob179/99p

6Ob179/99pTribunal Superior16 de set. de 1999

Abrir fonte

Texto completo

OGH 6Ob179/99p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, , vertreten durch Dr. Robert Langer-Hansel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Bixner jun., Rechtsanwalt in Wien, wegen 81.666,67 S, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. März 1999, GZ 1 R 785/98g-17, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 24. August 1998, GZ 15 C 1023/97v-11, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof - gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche darauf, daß die Beklagte die Herausgabe eines Bauaufzugs verweigert und behauptet habe, der Aufzug stehe in ihrem Eigentum, vor Schluß der Verhandlung (nur) noch darauf, daß die Beklagte die Herausgabe verweigert habe. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch setzt voraus, daß die Beklagte ein einer Verhaltensnorm widersprechendes Verhalten gesetzt hat (JBl 1989, 386). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Geschäftsführer der Beklagten auf die Versuche der Klägerin, den Bauaufzug von der Baustelle abzuholen, mit Äußerungen reagiert, die nach seinem Wissensstand darlegten, daß die Beklagte nicht verfügungsberechtigt sei, ein wirtschaftliches Interesse an der fortgesetzten Nutzung des Liftes bestehe und - nachdem die Beklagte entsprechende Informationen von ihrem Vertragspartner erhalten hatte - der Übergabe des Aufzuges an die Klägerin Forderungen der Generalunternehmerin gegen den früheren Eigentümer entgegenstünden. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, daß Arbeiter der Beklagten der Klägerin die Herausgabe des Bauaufzuges mit der Begründung verweigert hätten, daß ihr Dienstgeber noch eine Forderung gegen die Gemeinschuldnerin offen habe.

Das Berufungsgericht hat die vom Geschäftsführer der Beklagten abgegebene Äußerung dahingehend ausgelegt, daß er damit nichts anderes zum Ausdruck gebracht habe, als daß sich die Klägerin wegen der Herausgabe des Liftes nicht mit der Beklagten, sondern mit dem Bauträger auseinanderzusetzen habe und die Klägerin sich deshalb an den Bauherrn wenden müsse. Er habe sich aber nicht darauf berufen, den Aufzug aufgrund eines von einem Dritten eingeräumten Rechts benützen zu dürfen und habe auch den Herausgabeanspruch nicht deshalb abgelehnt, weil er selbst Eigentum daran behauptet hätte. Diese Auffassung des Berufungsgerichtes steht im Einklang mit den Auslegungsgrundsätzen des bürgerlichen Rechts und ist nicht zu beanstanden. Ob auch eine andere Auslegung denkbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Die Beklagte hat damit die Herausgabe des Bauaufzuges nicht rechtswidrig verweigert. Daß aber die Beklagte als Verwahrer des Bauaufzuges hafte, hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, sodaß der vom Berufungsgericht als erheblich eingestuften Rechtsfrage für den vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommt.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der Revision.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41und 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodaß ihr Rechtsmittel nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.