OGH 13Os109/99

13Os109/99Tribunal Superior15 de set. de 1999

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OGH 13Os109/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sanel K***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 8. April 1999, GZ 33 Vr 1864/98-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Sanel K***** wurde im zweiten Rechtsgang des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (A) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er

zu A/ am 25. November 1996 in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einem Unbekannten, vermutlich ausländischer Herkunft, mit dem Vornamen "Samir" durch die Vorgabe, diesem am 25. November 1996 gegen 16.30 Uhr 1 kg Kokain um rund 700.000 S verkaufen zu wollen, obwohl er ihm ein Paket mit 1 kg Backzucker und lediglich 0,5 Gramm Kokain übergeben wollte, mithin durch Täuschung über Tatsachen zur Übergabe von 700.000 S, sohin zu einer Handlung zu verleiten versucht, die diesen an seinem Vermögen schädigen sollte, wobei der Schaden 500.000 S überstiegen hätte; sowie

zu B/ am 24. November 1996 in Salzburg den bestehenden Vorschriften zuwider eine Suchtgiftmenge von 0,5 Gramm Kokain erworben und am selben Tag dem zuvor erwähnten "Samir" überlassen.

Die gegen den Schuldspruch A gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Zunächst moniert der Nichtigkeitswerber "gravierende Begründungsmängel bzw eine unvollständige Verwertung von Beweisergebnissen" (Z 5) hinsichtlich der Person des "Samir" und dessen Vorhaben, die vereinbarte Summe von 100.000 DM übergeben zu wollen. Der Beschwerdeführer gibt aber selbst zu, daß im Beweisverfahren keine näheren Anhaltspunkte zur genannten Person bekannt geworden seien, und zieht daraus den - wie er meint - einzig möglichen Schluß, es habe sich beim Betrugsopfer um einen verdeckten Ermittler gehandelt. Außerdem fehle jedenfalls eine Grundlage dafür, daß "Samir" den vereinbarten Kaufpreis tatsächlich bezahlen wollte.

Abgesehen davon, daß diese Umstände für die Annahme des Betrugsversuches durch den Angeklagten nicht entscheidungsrelevant sind, stellt der Beschwerdeführer bloß eigenständige Erwägungen unter Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro reo" an und bekämpft damit in Wahrheit (unzulässig) die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen.

Das Erstgericht konnte - der Beschwerde zuwider - seine Feststellungen zum Geschehensablauf, insbesondere zum "Geschäftsabschluß" mit "Samir" auf die diesbezügliche Darstellung des Beschwerdeführers stützen (US 7 bis 8 iVm S 133 ff, 492 ff/I), erachtete jedoch (ohne Zweifel zu hegen) dessen den Betrugsvorsatz bestreitende Verantwortung auf Grund ausführlicher und mängelfreier Beweiserwägungen (US 9 bis 15) für widerlegt, weshalb der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.

Weder durch das pauschale Verweisen auf die übrigen Beschwerdeausführungen noch durch das Hervorheben der die subjektive Tatseite leugnenden Verantwortung des Angeklagten vermag das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) aus dem Akteninhalt (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit schuldspruchrelevanter Feststellungen zu wecken. Inwiefern solche Bedenken aus dem Schöffengerichtsurteil im ersten Rechtsgang, welches wegen Begründungsmängeln aufgehoben wurde, ableitbar sein sollen, bleibt unerklärlich.

Der nicht näher substantiierte Beschwerdeeinwand (inhaltlich Z 9 lit a), es seien "wesentliche, vom Gesetz geforderte einzelne Tatbildelemente ebensowenig verwirklicht wie die für die einzelnen Tatbildelemente geforderten Schuldformen", entzieht sich einer sachlichen Erörterung (§ 285a Z 2 StPO).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Soweit der Beschwerdeführer Feststellungsmängel wegen bloß substanzlosen Gebrauchs von verba legalia behauptet, übergeht er die in Spruch und Gründen hinlänglich individualisierten Konstatierungen. Ebenso orientiert sich das (neuerliche) Begehren nach der Feststellung, "Samir" sei als verdeckter Ermittler gar nicht gewillt gewesen, den Kaufpreis zu bezahlen, nicht am Urteilssachverhalt und verfehlt damit die den Verfahrensvorschriften entsprechende Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für die abschließenden, teils spekulativen Beschwerdeerwägungen ("es dürfte doch so gewesen sein ..."; "... entgegen den anderslautenden Feststellungen des Erstgerichtes ..." etc), die sich nur in einer abermaligen Bestreitung der subjektiven Tatseite und Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erschöpfen.

Letztlich ist noch anzumerken, daß trotz der (inhaltlichen) Einschränkung der Anfechtung auf Punkt A des Schuldspruchs der Beschwerdeantrag auf Abänderung bzw Aufhebung des gesamten Urteils gerichtet ist, weshalb der Punkt B betreffende Antrag schon mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung nichtigkeitsbegründender Umstände zurückzuweisen war (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2 StPO).

Insgesamt war daher die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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