4Ob198/99t•OGH 4Ob198/99t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut R*****, vertreten durch Mag. Daniel Schöpf und Mag. Christian Maurer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** GesmbH, *****, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 200.000 S s.A. (Revisionsinteresse 30.112 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27. Jänner 1999, GZ 1 R 278/98b-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. September 1998, GZ 9 Cg 288/96w-20, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.058,88 S (darin 676,48 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:
Gegenstand des Berufungsverfahrens war die Frage, ob dem Kläger Preisminderungsansprüche in Höhe von mehr als 61.940 S auf Grund der von ihm in der Klage einzeln aufgezählten Mängel an Haus und Liegenschaft zustehen. Das Berufungsgericht hat weder seine Überprüfungsbefugnis überschritten, noch ist es in seiner Entscheidung über die Berufungsanträge der Beklagten hinausgegangen, wenn es infolge der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge der Beklagten die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs auch im Hinblick auf andere Mängel als nur jene, die das Erstgericht seiner Rechnung zugrundegelegt hat, überprüft hat, weil es damit weder den geltend gemachten Rechtsgrund (Preisminderung) noch den Berufungsantrag (Abweisung eines 61.940 S übersteigenden Betrags) überschritten hat. Der Vorwurf der Nichtigkeit und des berufungsgerichtlichen Verfahrensmangels ist somit unbegründet.
Das Berufungsgericht ist aber in seiner Entscheidung auch nicht ohne Beweiswiederholung vom erstgerichtlichen Sachverhalt abgewichen: Die teilweise unterschiedlichen Ansätze einzelner Positionen der Höhe nach rühren erkennbar daher, daß das Erstgericht in seiner Rechnung von Nettokosten, das Berufungsgericht demgegenüber von Bruttokosten ausgegangen ist; eine Aktenwidrigkeit liegt darin nicht.
Der Beklagte hat in seiner Berufung weder Feststellungsmängel noch unrichtige rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit den Positionen Dunstabzugshaube in der Küche, Nachrüstung der Heizkörper mit Aufsatzköpfen sowie Dachbodentreppe geltend gemacht; es ist ihm deshalb verwehrt, diese Themenkreise nunmehr erstmals in dritter Instanz einer Überprüfung zuzuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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