OGH 4Ob173/99s

4Ob173/99sTribunal Superior13 de set. de 1999

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OGH 4Ob173/99s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk, sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****-Schutzverband , vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei M Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3. Mai 1999, GZ 3 R 61/99g, 3 R 91/99v-38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Beklagte vermag nicht darzutun, daß ihr der Inhalt des für ihren Geschäftsbetrieb am Standort Salzburg-W***** maßgeblichen baubehördlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18. 12. 1997 bei der Bauplanung und vor der Eröffnung ihres Geschäftsbetriebs am 30. 11. 1998 nicht bekannt gewesen sei. Vielmehr argumentiert sie - wie schon in den Vorinstanzen - damit, daß ihr seitens der maßgeblichen Gemeinde- und Landespolitiker "zugesagt" worden sei, daß sie ihren als Baustoffhandel "geplanten" Geschäftsbetrieb am 30. 11. 1998 als - ihrer ursprünglicher Absicht gemäß und in der Eröffnungswerbung auch so beworbenen - Baumarkt führen können werde. Diese Erwartungen wurden nach den Feststellungen der Vorinstanzen verfehlt, sodaß die ungeachtet dessen erfolgte und daher wohl vorsätzliche Einführung ihres Geschäftsbetriebes als Baumarkt ua mit in dem genannten Bescheid vom 18. 12. 1997 ausdrücklich ausgenommenen Warenangeboten rechtswidrig (bescheid- und raumordnungswidrig) war. Die Vorinstanz hat den aus dieser Vorgangsweise der Beklagten abgeleiteten Sittenverstoß gemäß § 1 UWG im Einklang mit der dazu zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs angenommen (siehe dazu insbesondere noch ÖBl 1989, 14 - "C C Markt" = SZ 61/41; ÖBl 1990, 73 - "C C Markt II", sowie die weiteren Hinweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 90 ff, insb. Rz 97 FN 300). Dabei kommt es auf die im Revisionsrekurs angestrebte Definition der Unterscheidung(smerkmale) zwischen Baustoffhandel und Baumarkt schon deshalb nicht an, weil (den Repräsentanten) der Beklagten vor deren Ansuchen um gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung und baubehördliche (raumordnungsbehördliche) Bewilligung ihres Geschäftsvorhabens dieser Unterschied offenbar klar war und im genannten Bescheid jedenfalls klar gemacht wurde. Der Oberste Gerichtshof ist nicht berufen, im Rahmen einer Entscheidung über ein außerordentliches Rechtsmittel die - allenfalls unter den zuständigen Behörden nicht eindeutige - Unterscheidung zwischen den Geschäftsbetrieben eines "konventionellen (?)" Baustoffhandels und eines Baumarkts zu definieren. Die Beklagte hat bewußt - wenn auch in konsequenter Verfolgung ihrer später enttäuschten Erwartungen (sie werde den bewilligten Baustoffhandel als Baumarkt eröffnen und betreiben können) - gegen die im genannten Bescheid festgelegten Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Salzburger Raumordnungsgesetzes verstoßen, (dies selbstverständlich) um gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen (weil sie sonst am gegebenen Standort nur den nicht hinsichtlich der Verkaufsfläche, aber im Verkaufsangebot eingeschränkten Baustoffhandel betreiben hätte können oder einen Baumarkt an einem anderen Standort errichten hätte müssen), weshalb die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht.

Daß der Unterlassungstitel unbestimmt wäre, weil darin beispielhaft mehrere "Verbotswaren" genannt sind, welche die Beklagte gar nicht mehr führe, trifft keineswegs zu. Das Unterlassungsgebot ist klar umschrieben; je mehr Beispiele darin genannt sind, umso eher wird dadurch der Titel "zugunsten" der Beklagten beschränkt, als "zu ihren Lasten" erweitert. Daß die zuständigen Behörden der Beklagten allenfalls in naher Zukunft (wie im außerordentlichen Revisionsrekurs unter Verletzung des Neuerungsverbots ausgeführt wird), den angestrebten Baumarktbetrieb bewilligen werden, ist für die vorliegende Entscheidung unbeachtlich.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.

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