8Ob93/99f•OGH 8Ob93/99f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** AG, , vertreten durch Boller, Langhammer, Schubert, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Franz R, vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, wegen S 326.443,87 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 28. Jänner 1999, GZ 3 R 264/98p-15, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Daß der Klägerin die - erstmals in der Revision behauptete - Zahlungsunfähigkeit des Beklagten bekannt gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels konkreter Kenntnis der Ursache der Nichtzahlung der Rechnungen muß der Klägerin ein nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilender Beobachtungszeitraum zugebilligt werden, der unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte mehrfach gemahnt wurde, mit etwas mehr als einem halben Jahr nicht unangemessen hoch ist.
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