OGH 9ObA117/99t

9ObA117/99tTribunal Superior1 de set. de 1999

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OGH 9ObA117/99t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Franz Höllebrand als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl-Heinz W*****, Portier, , vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer und Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei G Kaufhaus AG, M*****, vertreten durch Dr. Peter Kunz und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kündigungsanfechtung (Streitwert S 508.000,--), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Februar 1999, GZ 13 Ra 3/99k-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. September 1998, GZ 42 Cga 213/96m-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.402,-- (darin S 3.567,-- Ust) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Anfechtbarkeit der Kündigung des Klägers im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Im Revisionsverfahren ist die Betriebsbedingtheit der Kündigung des Klägers genauso wenig strittig wie der Umstand, daß die Kündigung für den Kläger eine größere soziale Härte bedeutet als für einen Arbeitnehmer der Warenübernahmeabteilung. Unstrittig ist ferner die Bereitschaft des Klägers, eine Tätigkeit in der Warenübernahmeabteilung zu einem geringeren Lohn auszuüben und, daß der Kläger in der Lage wäre, eine solche Tätigkeit sofort aufzunehmen und nach einer Einarbeitungszeit von vier Wochen sämtliche in dieser Abteilung anfallenden Tätigkeiten selbständig zu verrichten.

Die Revisionswerberin macht lediglich geltend, daß der vom Kläger zum Vergleich herangezogene Arbeitnehmer nicht in derselben Tätigkeitssparte beschäftigt sei. Hiebei übersieht die Revisionswerberin jedoch, daß der Kläger nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen durch Jahre hindurch drei bis viermal pro Woche jeweils eine Stunde lang in der Warenübernahmeabteilung beschäftigt war. Er hat somit, wenn auch nicht ausschließlich, auch dieselbe Tätigkeit verrichtet wie der zum Vergleich herangezogene andere Arbeitnehmer. Schon aus diesem Grunde erweist sich der von den Vorinstanzen angestellte Sozialvergleich als zulässig, ohne daß auf die weiteren Argumente der Revisionswerberin einzugehen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.

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